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So verhalten Sie sich bei einer Abmahnung! - 1

 
Abmahnungen können Sie als Shopbetreiber immer dann treffen, wenn
Verbraucherschutzverbände oder Konkurrenten meinen, Sie hätten einen Rechtsverstoß
begangen. Basis von Abmahnungen können in der Praxis Verstösse gegen
Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, Domainrecht oder auch die Verletzung
der Impressumspflicht sein. Es gibt kaum einen Rechtsbereich im Internet, der die
Gemüter so erhitzt, wie eine Abmahnung.
1. Was ist eine Abmahnung?
Im Grunde ist eine Abmahnung ein "Vertragsangebot". Ihr Gegenüber behauptet, einen
Anspruch auf Unterlassung gegen Sie haben und bietet Ihnen an, diesen Anspruch
vertraglich zu regeln. Erst wenn Sie sich weigern, wird der Anspruchsteller im Normalfall
gerichtliche Schritte gegen Sie einleiten.
Die Abmahnung ist also die außergerichtliche Geltendmachung eines
Unterlassungsanspruchs. Sie werden aufgefordert, Ihre Bereitschaft zu erklären, den
Rechtsverstoß für die Zukunft zu unterlassen. Nach der Rechtsprechung besteht bereits
bei einem einmaligen Verstoß die sog. Wiederholungsgefahr, d.h. Ihr Gegner darf
annehmen, dass Sie immer wieder in gleicher Weise gegen die Vorschriften verstoßen.
Diese Wiederholungsgefahr kann außergerichtlich ausgeräumt werden, in dem Sie
versprechen, sich zukünftig rechtskonform zu verhalten und für den Fall der
Zuwiderhandlung eine spürbare Vertragsstrafe zu zahlen.
Rein rechtlich müsste Ihr Gegner Sie jedoch gar nicht erst abmahnen, sondern könnte
theoretisch sofort gerichtliche Schritte einleiten. Die Abmahnung ist also keine formelle
Voraussetzung für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens. Beispielsweise regelt § 12 des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), dass der Berechtigte dem Schuldner
vor Einleitung gerichtlicher Schritte Gelegenheit geben soll (!), vorab eine
Unterlassungserklärung abzugeben. Es handelt sich nur eine Soll-Vorschrift und nicht um
ein Muss.
Mahnt Ihr Gegner Sie allerdings vorab nicht ab, trägt er das Kostenrisiko im gerichtlichen
Verfahren nach § 93 Zivilprozeßordnung (ZPO). Danach gilt: Hat der Beklagte durch sein
Verhalten nicht zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, fallen dem Kläger die
Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt. Reicht der
Kläger unmittelbar Klage ein und mahnt nicht vorab ab, erkennt der Beklagte den
Unterlassungsanspruch im Prozess darauf hin sofort an, trägt der Kläger die Kosten. Der
Beklagte hat dann nämlich keinen Anlass für die Klageerhebung gegeben. Er kann
einwenden, dass er, wenn er außergerichtlich Gelegenheit gehabt hätte, sofort die
Unterlassungserklärung abgegeben und den Rechtsverstoß einsgestellt hätte.
2. So prüfen Sie eine Abmahnung!
Eine Abmahnung muss bestimmten Anforderungen genügen. Sie sollte so aufgebaut sein:
a. Rechtsverstoß
Der erste Teil der Abmahnung muss sich auf den behaupteten Rechtsverstoß beziehen,
d.h. Ihr Gegner muss konkret darlegen, welchen Rechtsverstoß Sie begangen haben
sollen. Er muss also darstellen, von welchem Sachverhalt er ausgeht und was Sie
rechtlich genau falsch gemacht haben.
b. Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs
Danach muss der Abmahner mitteilen, welchen Unterlassungsanspruch er gegen Sie
durchsetzen will und diesen genau formulieren. Er muss Sie also deutlich zu einem ganz
bestimmten Unterlassen auffordern.
c. Fristsetzung
Die Abmahnung muss eine Frist enthalten, innerhalb der Sie die Unterlassungserklärung
abgeben sollen. Diese Fristen sind meist sehr kurz bemessen und laufen manchmal
wenige Tage, manchmal 1 – 2 Wochen. Welche Fristen angemessen sind, hängt von den
Umständen des Einzelfalles und der Eilbedürftigkeit der Sache ab.
Ist die Frist schon bei Erhalt der Abmahnung abgelaufen, wird dadurch die Abmahnung
nicht unwirksam, sondern es wird nur eine angemessene Frist in Lauf gesetzt. In diesem
Falle sollten Sie Ihrem Gegner sofort schriftlich mitteilen, dass Sie die Abmahnung erst
jetzt erhalten haben und binnen 3 – 4 Tagen reagieren werden. Sonst besteht die Gefahr,
dass die Gegenseite bereits die einstweilige Verfügung beantragt.
3. Strafbewehrte Unterlassungserklärung
Regelmäßig ist der Abmahnung eine vorformulierte, strafbewehrte
Unterlassungserklärung beigefügt, die Sie unterzeichnen sollen. Diese enthält in der
Regel diese Punkte:
Vertragsstrafeversprechen
Sie verpflichten sich, eine bestimmte Handlung zukünftig zu unterlassen und
versprechen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine bestimmte Vertragsstrafe zu
zahlen. Die liegt im Normalfall über 5.000,00 EUR, da damit für den Fall, dass der
Betrag von Ihrem Gegner eingeklagt werden muss, die Zuständigkeit eines
Landgerichts und nicht eines Amtsgerichts gegeben ist. Durch das
Vertragsstrafeversprechen wird die sog. Wiederholungsgefahr ausgeräumt, wenn
die Vertragsstrafe eine angemessene Höhe hat und geeignet ist, den Störer von
weiteren Rechtsverstößen abzuhalten. Beträge ab 5.000,00 EUR sind daher im
Regelfall als angemessen anzusehen.
Es gibt aber auch die Möglichkeit die Passage so formulieren: "...verpflichtet sich,
eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Vertragsstrafe zu zahlen." Vorteil für
Sie: Sie verpflichten sich nicht von vornherein zur Zahlung eines bestimmten
Betrages, sondern im Falle eines weiteren Verstoßes über den Betrag nochmals
verhandeln. Der Gegner wird außerdem zumeist nicht gleich eine einstweilige
Verfügung beantragen, weil Sie den Betrag gestrichen haben.
Fortsetzungszusammenhang
Sie werden aufgefordert, auf den sog. Fortsetzungszusammenhang verzichten.
Davon ist jedoch abzuraten. Ihr Gegner will damit erreichen, dass jeder neue
Verstoß in dieser Sache eine neue Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe
auslöst und nicht als ein einmaliger Verstoß gilt. Beispiel: Sie haben sich
verpflichtet, Ihren Onlineshop nicht mehr zu betreiben, ohne die Kunden
ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht zu belehren. Am 11.10.2005, 20.10.2005
und 23.10.2005 stellt Ihr Gegner fest, dass die Widerrufsbelehrung immer noch
nicht vorhanden ist. Wenn Sie auf den Fortsetzungsammenhang verzichten,
müssen Sie drei Mal die Vertragsstrafe zahlen. Verzichten Sie dagegen nicht auf
den Fortsetzungszusammenhang, kann man die fehlende Widerrufsbelehrung an
mehren Tagen als einen Verstoß ansehen, so dass die Vertragsstrafe nur einmal
zu zahlen ist.
Schadenersatz
Ist die Abmahnung berechtigt, müssen Sie den Schaden tragen, der dem anderen
durch den Verstoß entstanden ist. Hierbei handelt es sich regelmäßig um die
Kosten der Rechtsverfolgung, also die Anwaltskosten Ihres Gegners. Tatsächlich
sind Sie verpflichtet, diese Kosten zu übernehmen, wenn die Abmahnung
berechtigt ist. Für den wettbewerbsrechtlichen Bereich ist das in § 12 Abs. 1 Satz
2 UWG geregelt. Im übrigen leitet die Rechtsprechung die Kostentragungspflicht
aus dem Grundsatz der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) her.
Die Anwaltskosten berechnen sich nach dem sog. Gegenstandswert und müssen
vom gegnerischen Rechtsanwalt je nach Art und Schwere des Rechtsverstoßes im
üblichen Rahmen festgesetzt werden. Aus diesem Gegenstandswert erhält der
Rechtsanwalt 1,3 Gebühren zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale
und Mehrwertsteuer. Hier ein Anhaltspunkt: Bei einem Gegenstandswert von
25.000,00 EUR betragen die Anwaltskosten 1,3 Gebühr 891,80 EUR netto
zuzüglich 20,00 EUR Auslagen und 145,89 EUR Mehrwertsteuer, also alles in allem
1.057,69 EUR.
07/2006, Sabine Heukrodt-Bauer

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