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Rechtmäßigkeit des Handel mit Gebrauchtsoftware

 
Seit Anfang dieses Jahres findet ein regelrechter Krieg hinsichtlich der Frage statt, ob
der Handel mit Gebrauchtsoftware rechtmäßig ist. Die Verunsicherung wächst und die
Kontrahenten werden immer dünnheutiger. Wie ist aber die gegenwärtige Rechtslage?
Die Verunsicherung wächst
Die Interessenpositionen der Kontrahenten sind dabei beide nachvollziehbar:
Auf der einen Seite steht der Softwareerwerber und Rechtenutzer, der eine Software gekauft
hat, die er nicht mehr benötigt oder der über mehr Lizenzen verfügt, als z. B. nach einer
Betriebsumstellung erforderlich sind. Er wird daran interessiert sein, die Software wie
einen Gebrauchtwagen zu verwerten. Dies führte zu der Geschäftsidee, z. B. der Firma
Usedsoft, nicht mehr benötigte Software und Lizenzen aufzukaufen und günstig weiter zu
vermarkten.
Auf der anderen Seite stehen die Interessen der Urheber und Inhaber von Vertriebsrechten
an Software. Bei diesen steht die Gegenleistung für die Nutzung und Vermarktung von
Software im Vordergrund. Es gilt daher Parallelnutzung zu verhindern und eingeführte
Geschäftsmodelle nicht durch den Handel von Gebrauchslizenzhändlern mit verbilligten
Lizenzen zerstören zu lassen.
Aus diesem Grund hat die Firma Oracle Anfang Januar 2006 die gerichtliche Entscheidung
bezüglich der Rechtmäßigkeit des Handels mit Gebrauchtsoftware gesucht. Anlass war eine
besonders kreative Geschäftsidee der Firma Usedsoft. Die Firma hatte nicht benötigte
Oraclelizenzen aufgekauft und diese ihren Kunden angeboten. Die Kunden wurden
aufgefordert, sich die entsprechende Software von der Internetseite von Oracle runter zu
laden.
Das Landgericht München hatte dem Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung mit
Beschluss vom 19.01.06 stattgegeben. Das Oberlandesgericht München bestätigte diese
Entscheidung am 03.08.06. Beide Parteien feierten die Entscheidung. Oracle hatte Anfang
des Jahres schon den Todesschuss für den gesamten Verbrauchhandel gefeiert - "der Handel
mit gebrauchten Softwarelizenzen bzw. der Weiterverkauf von Softwarelizenzen ist
rechtswidrig", hieß es in einer Erklärung des Softwareherstellers zu dem ersten Urteil.
Die Firma Usedsoft hingegen führte aus, das OLG habe die Rechtmäßigkeit des Handels mit
gebrauchter Software grundsätzlich bestätigt. Oraclesoftware, die per CD verkauft werde,
dürfe auch weiter vertrieben werden. "Unternehmen müssten aber in Zukunft darauf bestehen,
dass sie beim Softwarekauf eine CD erhalten, um so das Eigentumsrecht an ihrer Software zu
sichern" so Geschäftsführer Peter Schneider.
Gegen diese Behauptung ging Oracle erneut gerichtlich vor und beantragte eine
einstweilige Verfügung. Diese erging nun am 09.08.2006. Das Landgericht München I verbot
Usedsoft die Behauptung aufzustellen und zu verbreiten, dass das OLG München die
Rechtmäßigkeit des Handels mit Gebrauchtsoftware "grundsätzlich bestätigt" habe. Das
Angebot und der Vertrieb von Datenträgern mit Software war nicht Gegenstand des Urteils
des OLG München, stellte das LG München in seinem Beschluss klar. Deswegen darf nun
Usedsoft auch nicht behaupten, das Gericht habe in dieser Richtung entschieden. Dies ist
jedoch ein rein formaler Sieg, der in der Sache nicht weiterführt.
Wie ist die gegenwärtige Rechtslage? Ist der Vertrieb von Datenträgern mit Software
rechtmäßig?
Software ist in der Regel urheberrechtlich geschützt. Eine Antwort auf die Frage, ob ein
Softwarenutzer berechtigt ist, eine gebrauchte Software gegen den Willen des
Rechteinhabers weiter zu vertreiben findet sich daher im Urhebergesetz (UrhG).
Alles dreht sich hier um den so genannten Erschöpfungsgrundsatz gem. § 69 C Nr. 3 Satz 2
Urhebergesetz. Der Erschöpfungsgrundsatz sagt sinngemäß aus, dass das grundsätzliche Recht
des Rechtsinhabers, die Verbreitung seines Werkes vorzunehmen oder zu gestatten dann
erschöpft ist, wenn ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des
Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eine anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr
gebracht wird.
Zweck des Verbreitungsrechts ist es, dem Urheber die alleinige Möglichkeit einzuräumen,
durch die erstmalige Veräußerung eine angemessene Gegenleistung für seine Schöpfung zu
erhalten. Hat der Rechteinhaber aber mit dem Erstverkauf dann erst einmal sein
(Erst-)Verwertungsrecht ausgeübt, hat er es damit verbraucht. Es hat sich in diesem Sinne
"erschöpft".
Ab diesem Zeitpunkt steht das Interesse des Urhebers hinter dem allgemeinen Interesse
zurück, dass das bestreffende Werkexemplar im Geschäftsverkehr ungehindert zirkulieren
kann. So bewirkt die Erschöpfung, dass ein einmal mit Zustimmung des Rechtsinhabers durch
Veräußerung in Handel gebrachtes Original oder Vervielfältigungsstück eines
Computerprogramms auch ohne Einwilligung des Urhebers an Dritte weiterverkauft werden
darf. In Bezug auf diese eine bestimmte Werkkopie kann der Urheber eine Weiterverbreitung
- sei es durch Verkauf, Tausch oder Schenkung - insoweit nicht mehr verhindern. Wird das
Verbreitungsrecht des Lizenznehmers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen,
ist eine solche Klausel gemäß § 307 II, Nr. 1 unwirksam, da sie von wesentlichen
gesetzlichen Grundgedanken, nämlich dem Erschöpfungsgrundsatz abweicht.
Hier liegt eine bahnbrechende Entscheidung des BGH vor, die sog. OEM-Entscheidung aus dem
Jahr 2000, Az.: I ZR 244/97. Der BGH hatte den Weiterverkauf von "entbundelter" Software
an Endverbraucher für zulässig erklärt. Ist die Software im Original oder als
Vervielfältigungsstück erst einmal mit Zustimmung des Urhebers durch Veräußerung in den
Verkehr gelangt, so ist sein Verbreitungsrecht in Bezug auf dieses Werkstück gem. §§ 69 C
Nr. 3, 17 Abs.2 UrhG erschöpft, so die BGH-Richter. Folglich war es Microsoft seinerseits
verwehrt, die nach dem Erstverkauf stattfindende Weiterverkäufe seiner Software zu
verbieten, selbst wenn diese ohne die dazugehörige Hartware vertrieben wurde.
Nun entzündet sich der Streit an dem Wort "Verkörperung". Nach dem Wortlaut des § 69 C Nr.
3 S. 2 UrhG kann Erschöpfung nur in Bezug auf körperliche Werkexemplare entstehen. Das
Landgericht München I und das OLG München nehmen diese Unterscheidung ernst. Die Gerichte
haben mit dem Wortlaut der Vorschrift ein Vervielfältigungsstück in Form eines
körperlichen Datenträgers verlangt. Ein solcher Datenträger lag jedoch in dem
streitgegenständlichen Fall nicht vor, da die Firma Usedsoft ausschließlich mit den
Nutzungsrechten und nicht mit verkörperten Softwaredatenträgern gehandelt hatte. Insofern
war die Behauptung der Firma Usedsoft, das Gericht habe letztlich bestätigt, dass
zumindest der Handel mit Vervielfältigungsstücken, also mit Software, die beim ersten Mal
mit einer CD erworben wurde, rechtmäßig sei, nicht ganz von der Hand zu weisen. Tatsache
ist aber auch, dass der Vertrieb von Datenträgern mit Software nicht Gegenstand des
Urteils des Oberlandesgerichts München war und insofern ist auch die die Entscheidung des
Landgerichts München I, dass diese Behauptung irreführend sei, korrekt.
Fazit
Der Handel mit Second-Hand-Lizenzen bleibt gefährlich. Es bleibt abzuwarten, wie
höchstrichterlich entschieden wird. Wie sich aus den Gerichtsprozessen der letzten Zeit
entnehmen lässt, sieht die Softwareindustrie nicht tatenlos zu, wenn
Gebrauchtlizenzhändler ihre Geschäftsmodelle konterkarieren. Potentielle Erwerber sollten
sich genauestens informieren, welche Einschränkung die ursprünglichen Lizenzbestimmungen
vorsehen, da das Erschöpfungsprinzip in ausgehandelten Verträgen, also Verträgen, die
keine AGB sind, wirksam ausgeschlossen werden kann. Die zunächst preiswert erworbene
Programmlizenz kann ansonsten schnell teuer zu stehen kommen.
Größte Sicherheit besteht noch, wenn zusätzlich zur elektronischen Überlassung des
Programms auch ein Datenträger mit der Software übergeben wird. Hier greift, wie oben
aufgeführt wird, der Erschöpfungsgrundsatz.
10/2006, Elisabeth Keller-Stoltenhoff

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