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Nutzungsrechte beim Wegfall des Softwareüberlassungsvertrags

 
3. Welche Rechte verbleiben beim Lizenznehmer bei Wegfall oder bei vorzeitiger Beendigung
des Lizenzvertrages?
Es stellt sich nun die Frage, was mit den in einem Lizenzvertrag gewährten Nutzungsrechten
geschieht, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird. Zum Beispiel kann ein
Softwareüberlassungsvertrag nachträglich nichtig werden. Ein Lizenzvertrag kann
rückabgewickelt werden, weil eine Partei vom Vertrag zurücktritt. Bei einem
Softwareerstellungsvertrag kann der Vertrag vom Auftraggeber nach § 649 BGB gekündigt
werden (er hat aber dem Auftragnehmer die vertraglich vereinbarte Vergütung abzüglich der
durch die Kündigung ersparten Aufwendungen zu zahlen). Der Auftragnehmer kann gemäß §§
642, 643 BGB kündigen, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungsleistungen nicht erfüllt.
Wird eine Partei insolvent, kann der Insolvenzverwalter gemäß § 103 Abs. 1 InsO die
Erfüllung des Vertrages ablehnen, wenn der Vertrag noch nicht vollständig erfüllt wird.
Vertragsauflösung erfolgt vor der Übertragung der Rechte
Erfolgt der Wegfall des Vertrages vor der Einräumung der Nutzungsrechte, besteht keine
vertragliche Anspruchsgrundlage mehr auf Einräumung der Nutzungsrechte. Dies ist
insbesondere im Werkvertrag beachtlich. Der Werkvertrag wird erst mit der Abnahme erfüllt.
Haben die Parteien vereinbart, dass die Nutzungsrechte erst mit der Abnahme eingeräumt
werden, und wird der Vertrag vor der Abnahme beendet, so hat der Auftraggeber keine
Nutzungsrechte an der bereit teil erstellten und möglicherweise auch bereits im Wege von
Abschlagzahlungen teil bezahlten Software.
Beraterhinweis: Geben Sie die Erstellung von Individualsoftware in Auftrag, achten Sie
darauf, in einem Softwareerstellungsvertrag Regelungen zu den Nutzungsrechten aufzunehmen
und zu vereinbaren, dass diese mit der Erstellung der Software (nicht erst mit der
Abnahme) auf den Auftraggeber übergehen.
Nutzungsrechte sind bereits eingeräumt, die Vertragsauflösung erfolgt danach
Erfolgt der Wegfall des Lizenzvertrages nach der Übertragung der Nutzungsrechte, so könnte
das dazu führen, dass auch die bereits eingeräumten Nutzungsrechte wegfallen. An dieser
Stelle ist auf eine sehr umstrittene und die IT-Juristen sehr beschäftigenden Entscheidung
des Landgericht Mannheim vom 27.06.2003 einzugehen.
Das LG
Mannheim entschied über einen Fall, in dem auf der Grundlage eines Erstellungsvertrages
ausschließliche Nutzungsrechte übertragen worden, aber Kooperationsabreden oder sonstige
Nebenpflichten des Vertrages noch nicht erfüllt waren. Der Insolvenzverwalter hatte gemäß
§ 103 Abs. 1 InsO die Erfüllung des Vertrages ablehnen können, da der Vertrag noch nicht
vollständig erfüllt war.
§ 103 Insolvenzverordnung lautet: Wahlrecht des Insolvenzverwalters
(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom
Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der
Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom
anderen Teil verlangen.
(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der
Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen...
Das LG Mannheim entschied, dass in diesem Fall die Nutzungsrechte erlöschen und wieder an
den Urheber zurückfallen auch wenn die Lizenzgebühren bereits voll entrichtet sind. Gemäß
§ 103 Abs. 2 InsO hat dann der Auftraggeber zwar Rückzahlungsforderungen und sonstige
Schadenersatzforderungen wegen Nichterfüllung gegen den Auftragnehmer. Diese kann er
jedoch nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Er wird also gestellt wie jeder andere
Insolvenzgläubiger auch.
Diese Entscheidung des LG Mannheim ist in der einschlägigen IT-Recht-Literatur stark
kritisiert worden und wirft für den Berater mannigfaltige Fragen auf. Das LG Mannheim
stützt sich bei seinen Entscheidungen auf zwei Prämissen, die unserer Ansicht nach
rechtlich nicht haltbar sind.
Keine Beendigung des Vertrages
Zunächst führt die Eröffnung des Insolvenzverfahren und die Ablehnung der Eröffnung durch
den Insolvenzverwalter nach der Auffassung des LG Mannheim zur Beendigung des betreffenden
Vertrages. Der BGH hat aber bereits in seiner Entscheidung vom 25.04.2002 diese
ursprüngliche Rechtssprechung ausdrücklich abgelehnt und entschieden, dass der betroffene
Vertrag nicht beendet wird, sondern dass die Ablehnung der Erfüllung nur dazu führt, dass
die gegenseitigen Ansprüche, die noch bestehen, nicht durchgesetzt werden können. Eine
solche Nichtdurchsetzbarkeit der noch nicht erfüllten Pflichten aus der Vereinbarung ist
mit dem Erlöschen des Softwarenutzungsrechts, das schon vollständig bezahlt wurde, nicht
vereinbar. Weder entfällt der Rechtsgrund der Rechtseinräumung, noch wird irgend ein
Vertrag unwirksam. Lediglich Ansprüche, die noch nicht vollständig erfüllt sind, sind
nicht mehr durchsetzbar.
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02/2007, Elisabeth Keller-Stoltenhoff

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