Nutzungsrechte beim Wegfall des Softwareüberlassungsvertrags

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1. Der Schutz von Software fällt unter das Urheberrecht.
Software ist in der Regel urheberrechtlich geschützt (siehe § 69a Abs. 3 UrhG). Das
Urheberrecht entsteht durch die Erstellung eines nach dem Urhebegesetz geschützten Werkes.
Der Urheber muss sich nicht darum bemühen (wie bei Patenten, Marken). Es bedarf auch
keiner Kennzeichnung wie z.B. "© 2007". Diese schadet aber auch nicht und führt zur
Klarheit im Rechtsverkehr.
Der Urheber kann entgegen anderer Rechtsordnungen nach dem deutschen Recht sein
Urheberrecht selbst nicht übertragen. Der Urheber kann jedoch anderen Nutzungsrechte an
seinem Werk einräumen. Diese Rechte können nicht ausschließlich und ausschließlich
eingeräumt werden. Im letzten Fall ist der Urheber zwar nach wie vor Urheber seines
Werkes, sämtliche Rechte an dem Werk haben nun aber diejenigen, die die ausschließlichen
Rechte von ihm erworben haben.
2. Überblick über typische Softwareüberlassungsverträge
Verträge, die die Gewährung von Nutzungsrechten an einem Werk zum Gegenstand haben, nennt
man Lizenzverträge. Dies gilt auch für die Überlassung von Nutzungsrechten an Software.
Der jeweilige Softwarelizenzvertrag regelt den Nutzungsumfang der lizenzierten Software.
Fehlen solche Regelungen im Vertrag, steht aber fest, dass der Vertragspartner des
Lizenzgebers die überlassene Software nutzten soll, so bestimmt sich der Nutzungsumfang
gemäß § 31. Abs.5 UrhG (Zweckübertragungstheorie des Urheberrechtes) nach dem von beiden
Parteien mit beabsichtigten Zweck. Das heißt, der Lizenzgeber gewährt im Zweifel nur die
Rechte, die zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind. Viele Auftraggeber lassen
diesen Grundsatz z.B. bei der Beauftragung eines Unternehmers mit der Erstellung einer
Individualsoftware außer Acht. Sie sind fälschlicher Weise der Auffassung, dass sie die
ausschließlichen Nutzungsrechte erhalten, wenn Sie die Erstellung einer Software bezahlen.
Dies ist aber nur beim Arbeitgeber im Verhältnis zu seinem Arbeitnehmer so (§ 69b UrhG),
nicht aber wenn die Erstellung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses erfolgt. Hier erhält
der Auftraggeber über die die einfache Nutzung der Software hinausgehende Reche
(Kopierrecht, Bearbeitungsrecht, Verwertungsrecht, Veröffentlichungsrecht,
ausschließliches Nutzungsrecht) nur dann, wenn er diese vereinbart hat.
Werden Nutungsrechte an einer Software auf Dauer gegen Einmalvergütung gewährt, so wird
nach der herrschenden Meinung auf diesen Vertrag das Kaufrecht analog angewendet.
Werden die Rechte nur für eine bestimmte Zeit gewährt, findet nach der herrschenden
Meinung Mietrecht Anwendung. Standardsoftware wird in der Regel "verkauft" oder
"vermietet". Individualsoftware, also Software, die für den Auftraggeber vom Auftragnehmer
nach den Vorstellungen des Auftraggebers geschrieben wird, wird nach herrschender Meinung
auf der Grundlage eines Werkvertrages erstellt.

Welche Rechte verbleiben beim Lizenznehmer – Teil 1

3. Welche Rechte verbleiben beim Lizenznehmer bei Wegfall oder bei vorzeitiger Beendigung
des Lizenzvertrages?
Es stellt sich nun die Frage, was mit den in einem Lizenzvertrag gewährten Nutzungsrechten
geschieht, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird. Zum Beispiel kann ein
Softwareüberlassungsvertrag nachträglich nichtig werden. Ein Lizenzvertrag kann
rückabgewickelt werden, weil eine Partei vom Vertrag zurücktritt. Bei einem
Softwareerstellungsvertrag kann der Vertrag vom Auftraggeber nach § 649 BGB gekündigt
werden (er hat aber dem Auftragnehmer die vertraglich vereinbarte Vergütung abzüglich der
durch die Kündigung ersparten Aufwendungen zu zahlen). Der Auftragnehmer kann gemäß §§
642, 643 BGB kündigen, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungsleistungen nicht erfüllt.
Wird eine Partei insolvent, kann der Insolvenzverwalter gemäß § 103 Abs. 1 InsO die
Erfüllung des Vertrages ablehnen, wenn der Vertrag noch nicht vollständig erfüllt wird.
Vertragsauflösung erfolgt vor der Übertragung der Rechte
Erfolgt der Wegfall des Vertrages vor der Einräumung der Nutzungsrechte, besteht keine
vertragliche Anspruchsgrundlage mehr auf Einräumung der Nutzungsrechte. Dies ist
insbesondere im Werkvertrag beachtlich. Der Werkvertrag wird erst mit der Abnahme erfüllt.
Haben die Parteien vereinbart, dass die Nutzungsrechte erst mit der Abnahme eingeräumt
werden, und wird der Vertrag vor der Abnahme beendet, so hat der Auftraggeber keine
Nutzungsrechte an der bereit teil erstellten und möglicherweise auch bereits im Wege von
Abschlagzahlungen teil bezahlten Software.
Beraterhinweis: Geben Sie die Erstellung von Individualsoftware in Auftrag, achten Sie
darauf, in einem Softwareerstellungsvertrag Regelungen zu den Nutzungsrechten aufzunehmen
und zu vereinbaren, dass diese mit der Erstellung der Software (nicht erst mit der
Abnahme) auf den Auftraggeber übergehen.
Nutzungsrechte sind bereits eingeräumt, die Vertragsauflösung erfolgt danach
Erfolgt der Wegfall des Lizenzvertrages nach der Übertragung der Nutzungsrechte, so könnte
das dazu führen, dass auch die bereits eingeräumten Nutzungsrechte wegfallen. An dieser
Stelle ist auf eine sehr umstrittene und die IT-Juristen sehr beschäftigenden Entscheidung
des Landgericht Mannheim vom 27.06.2003 einzugehen.
Das LG
Mannheim entschied über einen Fall, in dem auf der Grundlage eines Erstellungsvertrages
ausschließliche Nutzungsrechte übertragen worden, aber Kooperationsabreden oder sonstige
Nebenpflichten des Vertrages noch nicht erfüllt waren. Der Insolvenzverwalter hatte gemäß
§ 103 Abs. 1 InsO die Erfüllung des Vertrages ablehnen können, da der Vertrag noch nicht
vollständig erfüllt war.
§ 103 Insolvenzverordnung lautet: Wahlrecht des Insolvenzverwalters
(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom
Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der
Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom
anderen Teil verlangen.
(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der
Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen...
Das LG Mannheim entschied, dass in diesem Fall die Nutzungsrechte erlöschen und wieder an
den Urheber zurückfallen auch wenn die Lizenzgebühren bereits voll entrichtet sind. Gemäß
§ 103 Abs. 2 InsO hat dann der Auftraggeber zwar Rückzahlungsforderungen und sonstige
Schadenersatzforderungen wegen Nichterfüllung gegen den Auftragnehmer. Diese kann er
jedoch nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Er wird also gestellt wie jeder andere
Insolvenzgläubiger auch.
Diese Entscheidung des LG Mannheim ist in der einschlägigen IT-Recht-Literatur stark
kritisiert worden und wirft für den Berater mannigfaltige Fragen auf. Das LG Mannheim
stützt sich bei seinen Entscheidungen auf zwei Prämissen, die unserer Ansicht nach
rechtlich nicht haltbar sind.
Keine Beendigung des Vertrages
Zunächst führt die Eröffnung des Insolvenzverfahren und die Ablehnung der Eröffnung durch
den Insolvenzverwalter nach der Auffassung des LG Mannheim zur Beendigung des betreffenden
Vertrages. Der BGH hat aber bereits in seiner Entscheidung vom 25.04.2002 diese
ursprüngliche Rechtssprechung ausdrücklich abgelehnt und entschieden, dass der betroffene
Vertrag nicht beendet wird, sondern dass die Ablehnung der Erfüllung nur dazu führt, dass
die gegenseitigen Ansprüche, die noch bestehen, nicht durchgesetzt werden können. Eine
solche Nichtdurchsetzbarkeit der noch nicht erfüllten Pflichten aus der Vereinbarung ist
mit dem Erlöschen des Softwarenutzungsrechts, das schon vollständig bezahlt wurde, nicht
vereinbar. Weder entfällt der Rechtsgrund der Rechtseinräumung, noch wird irgend ein
Vertrag unwirksam. Lediglich Ansprüche, die noch nicht vollständig erfüllt sind, sind
nicht mehr durchsetzbar.

Welche Rechte verbleiben beim Lizenznehmer – Teil 2

Nutzungsrechte erlöschen nicht durch Beendigung des Lizenzvertrages, es sei denn dies
ist vertraglich vereinbart
Des Weiteren entschied das LG Mannheim, dass das bereits gewährte Nutzungsrecht mit dem
Wegfall des Lizenzvertrages erlischt. Das Gericht begründete diese Entscheidung mit einer
entsprechenden Anwendung von § 9 VerG. Diese Vorschrift bestimmt, dass das Verlagsrecht,
das ein Autor seinem Verlag eingeräumt hat, mit der Beendigung des Vertrages erlischt.
Diese Regelung ist eine Abkehr von dem ansonsten im gesamten deutschen Zivilrecht
geltenden Abstraktionsprinzip. Das Abstraktionsprinzip besagt, dass das Eigentum oder ein
sonstiges Recht, das auf der Grundlage eines Vertrages übertragen wurde, bei demjenigen
verbleibt, dem es übertragen wurde, auch wenn der der Übertragung zu Grunde liegende
schuldrechtliche Vertrag wegfallen sein sollte.
So fällt z.B das Eigentum an einem Drucker
nicht dadurch weg, dass der Kaufvertrag nichtig wird, ein Rücktritt erfolgte etc. Der
Verkäufer muss in diesem Fall die Rückübereignung des Eigentums fordern. Es ist nicht
ersichtlich, warum dieses Abstraktionsprinzip für das Urheberrecht nicht gelten soll. Eine
Analogie, also eine entsprechende Anwendung einer Vorschrift, ist nur bei einer
Regelungslücke statthaft. Das Urhebergesetz ist aber in der letzten Zeit so oft verändert
worden, dass eine solche Lücke, bestünde sie, sicherlich geschlossen worden wäre. Auch ist
nicht ersichtlich, warum der Urheber soviel besser gestellt werden sollte als der
Eigentümer. Somit wird diese Analogie des LG Mannheim fast einhellig von der Literatur als
unzulässig abgelehnt.
Sicherung der Nutzungsrechte durch bedingte Übertragung
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 17. November 2005 nun aber eine
"insolvenzfeste" Lösungsmöglichkeit aufgezeigt. Danach ist ein außerordentliches
Kündigungsrecht des Lizenznehmers, das im Falle der Insolvenz des Lizenzgebers den
Bedingungseintritt für eine schon bei Vertragsschluss aufschiebend bedingt erklärte
Übertragung der Nutzungsrechte auslöst, geeignet, den Vertrag vor dem ungewissen Schicksal
des Wahlrechts für den Insolvenzverwalter zu bewahren.
Der BGH entschied (BGH, Urteil vom 17. November 2005 IX ZR 162/04 OLG Karlsruhe LG
Heidelberg:)
- Eine aufschiebend bedingte Verfügung über eine künftige Sache oder ein künftiges Recht
ist insolvenzfest, wenn der fragliche Gegenstand bis zur Insolvenzeröffnung entstanden ist
und danach die Bedingung eintritt.
- Wenn insolvenzfest vereinbart wird, dass die Ausübung eines Kündigungsrechts die
aufschiebende Bedingung für einen Rechtsübergang ist, scheitert dieser nicht daran, dass
er vom Willen des Berechtigten abhängt.
- Hat vor Insolvenzeröffnung, wenngleich aufschiebend bedingt, ein dinglicher
Rechtsübergang stattgefunden, kann der Insolvenzverwalter diesen nicht mehr dadurch
verhindern, dass er die Nichterfüllung des zugrunde liegenden Vertrages wählt.
Der BGH führte u.a. aus, dass der im Nutzungsvertrages vereinbarte Rechtserwerb durch §
91 InsO nicht ausgeschlossen ist.
§ 91 Insolvenzverordnung lautet:
(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des
Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.
Das vom Lizenznehmer beanspruchte Nutzungsrecht sei nicht Bestandteil der Insolvenzmasse,
vielmehr bereits mit Abschluss des Lizenzvertrages, somit lange vor der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens, wirksam und unwiderruflich aus dem Vermögen des Lizenzgebers
ausgeschieden.
Es sei aufschiebend bedingt für den Fall der Vertragskündigung auf den Lizenznehmer
übertragen worden. Dass nicht lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung der
aktuellen Version begründet worden sei, ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut der
genannten Bestimmung. Im Insolvenzfall seien bedingte Rechte wie bereits bestehende zu
behandeln. Ob die Bedingung vor oder nach Insolvenzeröffnung eintrete, sei unerheblich.
Dass seinerzeit eine andere Version der Software vorgelegen habe und diese dann mehrfach
bis zur aktuellen Version der Software überarbeitet worden sei, habe keine Bedeutung. Es
handele sich um dieselbe Software in verschiedenen Bearbeitungsversionen.
Das Recht zur
Überarbeitung und Anpassung der Software an den technischen Fortschritt sei dem
Lizenznehmer mit übertragen worden. Die Vereinbarung über den bedingten Rechtserwerb des
Lizenznehmers widerspreche nicht den Wertungen des Insolvenzrechts. Nicht die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens sei als Bedingung vereinbart worden, sondern die Kündigung des
Vertrages aus wichtigem Grund. Zweck der Regelung sei die Absicherung des Lizenznehmers im
Falle einer vorzeitigen Beendigung des langfristig angelegten Nutzungsvertrages und nicht
eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger gewesen. Der Lizenznehmer habe die Möglichkeit
erhalten sollen, die begonnene Entwicklungs- und Vertriebstätigkeit fortzusetzen. Deshalb
stehe auch § 31 Abs. 5 UrhG der Begründung eines umfassenden Bearbeitungsrechts nicht
entgegen.
Fazit
Trotz der Entscheidung des LG Mannheim führt wohl nach herrschender Meinung der Wegfall
des Überlassungsvertrages nicht zum Verlust der bereits übertragenen und bezahlten
Nutzungsrechte.
Beraterhinweis: Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Meinung des LG Mannheim
durchsetzt. Sicherheitshalber sollte die Insolvenzsicherheit von Überlassungsverträgen
beachtet werden. Das heißt, Standardsoftwareverträge, die nach Kaufrecht abgewickelt
werden, sollten so wenig Nebenpflichten wie möglich enthalten. Bei
Softwareerstellungsverträgen sollten Hinterlegungsvereinbarung, Kooperationsabreden und
andere Nebenvereinbarung gesondert von dem Lizenzübertragungsvertrag vereinbart werden.
Die Übergabe von Nutzungsrechten (siehe oben) sollte mit der Erstellung der Software
verbunden werde und nicht erst mit der Abnahme des Werkes. . Will sich der Lizenznehmer
darauf bei längeren Projektverträgen, bei denen die Vergütung erst mit der Endabnahme
fällig wird, nicht einlassen, dann sollte zumindest vereinbart werden, dass die
Nutzungsrechte aufschiebend bedingt gewährt werden für den Fall der Insolvenz des
Lizenzgebers.
Erschienen: 02/2007
Autor: Elisabeth Keller-Stoltenhoff


|  | Frau Rechtsanwältin Keller-Stoltenhoff ist Mitbegründerin der IT-Rechts-Kanzlei (www.it-recht-kanzlei.de) und seit 1988 auf IT-Vertrags- und -Vergaberecht spezialisiert.
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