Nutzungsrechte beim Wegfall des Softwareüberlassungsvertrags

Autor: Elisabeth Keller-Stoltenhoff
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1. Der Schutz von Software fällt unter das Urheberrecht.

Software ist in der Regel urheberrechtlich geschützt (siehe § 69a Abs. 3 UrhG). Das Urheberrecht entsteht durch die Erstellung eines nach dem Urhebegesetz geschützten Werkes. Der Urheber muss sich nicht darum bemühen (wie bei Patenten, Marken). Es bedarf auch keiner Kennzeichnung wie z.B. "© 2007". Diese schadet aber auch nicht und führt zur Klarheit im Rechtsverkehr.

Der Urheber kann entgegen anderer Rechtsordnungen nach dem deutschen Recht sein Urheberrecht selbst nicht übertragen. Der Urheber kann jedoch anderen Nutzungsrechte an seinem Werk einräumen. Diese Rechte können nicht ausschließlich und ausschließlich eingeräumt werden. Im letzten Fall ist der Urheber zwar nach wie vor Urheber seines Werkes, sämtliche Rechte an dem Werk haben nun aber diejenigen, die die ausschließlichen Rechte von ihm erworben haben.


2. Überblick über typische Softwareüberlassungsverträge

Verträge, die die Gewährung von Nutzungsrechten an einem Werk zum Gegenstand haben, nennt man Lizenzverträge. Dies gilt auch für die Überlassung von Nutzungsrechten an Software. Der jeweilige Softwarelizenzvertrag regelt den Nutzungsumfang der lizenzierten Software. Fehlen solche Regelungen im Vertrag, steht aber fest, dass der Vertragspartner des Lizenzgebers die überlassene Software nutzten soll, so bestimmt sich der Nutzungsumfang gemäß § 31. Abs.5 UrhG (Zweckübertragungstheorie des Urheberrechtes) nach dem von beiden Parteien mit beabsichtigten Zweck. Das heißt, der Lizenzgeber gewährt im Zweifel nur die Rechte, die zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind. Viele Auftraggeber lassen diesen Grundsatz z.B. bei der Beauftragung eines Unternehmers mit der Erstellung einer Individualsoftware außer Acht. Sie sind fälschlicher Weise der Auffassung, dass sie die ausschließlichen Nutzungsrechte erhalten, wenn Sie die Erstellung einer Software bezahlen. Dies ist aber nur beim Arbeitgeber im Verhältnis zu seinem Arbeitnehmer so (§ 69b UrhG), nicht aber wenn die Erstellung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses erfolgt. Hier erhält der Auftraggeber über die die einfache Nutzung der Software hinausgehende Reche (Kopierrecht, Bearbeitungsrecht, Verwertungsrecht, Veröffentlichungsrecht, ausschließliches Nutzungsrecht) nur dann, wenn er diese vereinbart hat.

Werden Nutungsrechte an einer Software auf Dauer gegen Einmalvergütung gewährt, so wird nach der herrschenden Meinung auf diesen Vertrag das Kaufrecht analog angewendet. Werden die Rechte nur für eine bestimmte Zeit gewährt, findet nach der herrschenden Meinung Mietrecht Anwendung. Standardsoftware wird in der Regel "verkauft" oder "vermietet". Individualsoftware, also Software, die für den Auftraggeber vom Auftragnehmer nach den Vorstellungen des Auftraggebers geschrieben wird, wird nach herrschender Meinung auf der Grundlage eines Werkvertrages erstellt.


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 1: Welche Rechte verbleiben beim Lizenznehmer – Teil 1

02/2007, Elisabeth Keller-Stoltenhoff





Frau Rechtsanwältin Keller-Stoltenhoff ist Mitbegründerin der IT-Rechts-Kanzlei (www.it-recht-kanzlei.de) und seit 1988 auf IT-Vertrags- und -Vergaberecht spezialisiert.
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