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Nutzungsrechte beim Wegfall des Softwareüberlassungsvertrags

 
1. Der Schutz von Software fällt unter das Urheberrecht.
Software ist in der Regel urheberrechtlich geschützt (siehe § 69a Abs. 3 UrhG). Das
Urheberrecht entsteht durch die Erstellung eines nach dem Urhebegesetz geschützten Werkes.
Der Urheber muss sich nicht darum bemühen (wie bei Patenten, Marken). Es bedarf auch
keiner Kennzeichnung wie z.B. "© 2007". Diese schadet aber auch nicht und führt zur
Klarheit im Rechtsverkehr.
Der Urheber kann entgegen anderer Rechtsordnungen nach dem deutschen Recht sein
Urheberrecht selbst nicht übertragen. Der Urheber kann jedoch anderen Nutzungsrechte an
seinem Werk einräumen. Diese Rechte können nicht ausschließlich und ausschließlich
eingeräumt werden. Im letzten Fall ist der Urheber zwar nach wie vor Urheber seines
Werkes, sämtliche Rechte an dem Werk haben nun aber diejenigen, die die ausschließlichen
Rechte von ihm erworben haben.
2. Überblick über typische Softwareüberlassungsverträge
Verträge, die die Gewährung von Nutzungsrechten an einem Werk zum Gegenstand haben, nennt
man Lizenzverträge. Dies gilt auch für die Überlassung von Nutzungsrechten an Software.
Der jeweilige Softwarelizenzvertrag regelt den Nutzungsumfang der lizenzierten Software.
Fehlen solche Regelungen im Vertrag, steht aber fest, dass der Vertragspartner des
Lizenzgebers die überlassene Software nutzten soll, so bestimmt sich der Nutzungsumfang
gemäß § 31. Abs.5 UrhG (Zweckübertragungstheorie des Urheberrechtes) nach dem von beiden
Parteien mit beabsichtigten Zweck. Das heißt, der Lizenzgeber gewährt im Zweifel nur die
Rechte, die zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind. Viele Auftraggeber lassen
diesen Grundsatz z.B. bei der Beauftragung eines Unternehmers mit der Erstellung einer
Individualsoftware außer Acht. Sie sind fälschlicher Weise der Auffassung, dass sie die
ausschließlichen Nutzungsrechte erhalten, wenn Sie die Erstellung einer Software bezahlen.
Dies ist aber nur beim Arbeitgeber im Verhältnis zu seinem Arbeitnehmer so (§ 69b UrhG),
nicht aber wenn die Erstellung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses erfolgt. Hier erhält
der Auftraggeber über die die einfache Nutzung der Software hinausgehende Reche
(Kopierrecht, Bearbeitungsrecht, Verwertungsrecht, Veröffentlichungsrecht,
ausschließliches Nutzungsrecht) nur dann, wenn er diese vereinbart hat.
Werden Nutungsrechte an einer Software auf Dauer gegen Einmalvergütung gewährt, so wird
nach der herrschenden Meinung auf diesen Vertrag das Kaufrecht analog angewendet.
Werden die Rechte nur für eine bestimmte Zeit gewährt, findet nach der herrschenden
Meinung Mietrecht Anwendung. Standardsoftware wird in der Regel "verkauft" oder
"vermietet". Individualsoftware, also Software, die für den Auftraggeber vom Auftragnehmer
nach den Vorstellungen des Auftraggebers geschrieben wird, wird nach herrschender Meinung
auf der Grundlage eines Werkvertrages erstellt.
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02/2007, Elisabeth Keller-Stoltenhoff

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