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Schutz gegen Negativbewertungen bei eBay


Wer bei eBay dauerhaft erfolgreich handeln will, sollte sich vor negativen Bewertungen
durch andere eBay-Nutzer hüten. Schließlich dient das von eBay eingeführte
Bewertungssystem dazu, potentiellen Käufern einen Eindruck von der Zuverlässigkeit des
jeweiligen Händlers und der von diesem angebotenen Produktqualität zu vermitteln. So ist
es auch kein Wunder, dass sich derartige Bewertungen unmittelbar auf den Umsatz eines
Händlers auswirken können. Die Bedeutung des Bewertungssystems für die Nutzer wurde auch
von eBay nicht verkannt und findet deshalb sowohl in § 6 der eBay-AGB als auch in den
eBay-Grundsätzen Erwähnung.
Auch für die Nutzer von eBay stellt das Mittel einer negativen Bewertung ein scharfes
Schwert dar, welches der eine oder andere gerne mal einsetzt, um einem unliebsamen
Vertragspartner eins auszuwischen. Ist eine negative Bewertung erst einmal abgegeben, so
wird diese durch eBay grundsätzlich nicht mehr entfernt oder verändert.
Eine Ausnahme
macht eBay nur in solchen Fällen, in denen die negative Bewertung missbräuchlich
eingesetzt wurde, etwa wenn der Bewertungskommentar vulgäre, obszöne, rassistische, nicht
jugendfreie oder im strafrechtlichen Sinn beleidigende Bemerkungen beinhaltet. Ansonsten
wird eine negative Bewertung nur dann entfernt, wenn die Parteien eine einvernehmliche
Regelung finden oder wenn eine vollstreckbare richterliche Entscheidung dies vorsieht.
Welche Ansprüche bestehen bei einer ungerechtfertigten Negativbewertung?
Beruht die negative Bewertung auf einer Schmähkritik oder auf einer unwahren
Tatsachenbehauptung, so kann der hierdurch beeinträchtigte Vertragspartner wegen
Verletzung der vertraglichen Nebenpflichten gem. § 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB sowie gem. §
823 Abs. 1 BGB bzw. § 1004 BGB analog die Zustimmung des Bewertenden zur Rücknahme der
innerhalb der Bewertung veröffentlichten Schmähkritik oder unwahren Tatsachenbehauptung
verlangen. So sahen es beispielsweise das OLG Oldenburg (13 U
71/05) und das AG Koblenz (151 C 624/06) in zwei jüngeren
Entscheidungen zu diesem Thema:
Das OLG Oldenburg hatte über die Frage zu entscheiden, ob die von der dortigen Beklagten
abgegebene negative Bewertung
"Bietet, nimmt nicht ab, schade, obwohl selber großer
Verkäufer"
die dortige Klägerin in ihren Rechten beeinträchtigt. Hintergrund des Streits
war eine Meinungsverschiedenheit der beiden Parteien über von der Käuferin geltend
gemachte Gewährleistungsrechte, die von der Verkäuferin bestritten wurden.
Das Gericht bejahte eine entsprechende Rechtsverletzung mit dem Hinweis, die Erklärung
"nimmt die Ware nicht ab", werde auch von einem juristischen Laien, jedenfalls, wenn sie
im Zusammenhang als negative Beurteilung abgegeben wird, so verstanden, dass die Klägerin
sich nicht vertragstreu verhalten hat. Sobald jedoch ein Hinweis auf
Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Mangelfreiheit der Lieferung erfolgt, erscheine
die Behauptung der Nichtabnahme in einem anderen Licht.
Dann sei offen, ob nicht
vielleicht die Beklagte eine mangelhafte Sache geliefert hat. Ein vertragsuntreues
Verhalten der Klägerin ergebe sich daraus nicht zwingend. Selbst wenn man daher die
Erklärung an sich als wahr, allerdings unvollständig ansieht, so sei das Verschweigen des
Hintergrunds für die "Nichtabnahme" wesentlich und gebe der gesamten Erklärung ein anderes
Gewicht. Bei einem Hinweis über Streitigkeiten hinsichtlich der Mangelfreiheit der Ware,
bliebe offen, ob die Klägerin letztlich nicht nur die ihr zustehenden Rechte wahrgenommen
hat, während bei einem Weglassen dieses Hinweises von einem vertragsuntreuen Verhalten der
Klägerin ausgegangen werde.
Im vom AG Koblenz zu entscheidenden Fall ging es um die von dem dortigen Beklagten
abgegebene negative Bewertung
"Vorsicht Spaßbieter. Bietet erst und zahlt dann nicht!!!!"
Hintergrund dieses Streits war eine Meinungsverschiedenheit der Parteien über die
Verpflichtung des Käufers, neben dem vereinbarten Kaufpreis auch noch die Versandkosten
für die erworbene Ware zu tragen. Der Käufer wollte die Ware direkt beim Verkäufer abholen
und weigerte sich daher, die Versandkosten zu zahlen. Den Kaufpreis, der hier weit unter
den Versandkosten lag, hatte der Käufer aber bereits überwiesen. Das Gericht führte hier
aus, dass der vorgenannte Bewertungskommentar das allgemeine Persönlichkeitsrecht des
dortigen Klägers verletze und auch dessen wirtschaftliche Belange als Käufer und Verkäufer
bei Teilnahme an Auktionen im Auktionshaus eBay, weil der vorgenannte Bewertungskommentar
einerseits in der Formulierung "Vorsicht Spaßbieter" eine verbale Beleidigung und
Verunglimpfung des Klägers enthalte, zum anderen in der Formulierung "Bietet erst und
zahlt dann nicht" eine unwahre Tatsachenbehauptung enthalte.
Fazit
Die oben genannten Gerichte haben entschieden: Niemand muss sich negative Bewertungen bei
eBay gefallen lassen, die nicht den Tatsachen entsprechen. Gegen eine negative Bewertung
bei eBay ist nichts einzuwenden, wenn die Bewertung den Tatsachen entspricht. Das
Bewertungssystem bei eBay sollte jedoch nicht dazu missbraucht werden, private
Rachefeldzüge gegen unliebsame Vertragspartner zu führen. Dies kann – wie in den oben
dargestellten Fällen – zu unangenehmen rechtlichen Konsequenzen für den Verletzer führen.
05/2007, Arndt Joachim Nagel


|  | RA Arndt Joachim Nagel arbeitet für die Münchner IT-Recht Kanzlei.
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