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Wo High-End drauf steht muss High-End drin sein

 
Bei der Werbung geht es in der Regel darum, dem Kunden zu suggerieren, dass gerade die
eigene Leistung es verdient, besonders wirkungsvoll in Szene gesetzt zu werden.
Dementsprechend stellt es ein Wesensmerkmal der Reklame dar, sich der Übertreibungen und
der Superlative zu bedienen. Aber Vorsicht, auch wenn generell die reklamemäßige
Übertreibung nicht verboten ist, gilt es immer das in §§ 3, 5 UWG enthaltene
Irreführungsverbot zu beachten.
So hängt es jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab, ob eine Übertreibung sich noch
im rechtlichen Rahmen bewegt, oder eben nicht. Dies ist anhand des Sinngehalts zu
ermitteln, den eine in der Werbung getätigte Äußerung für eine bestimmte Ware (oder auch
Dienstleistung) hat. Ob eine Werbung irreführend ist, beurteilt sich maßgeblich danach,
wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung auf Grund ihres Gesamteindrucks
versteht, wobei auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen
Verbrauchers abzustellen ist, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit
entgegenbringt.
Ein Beispiel für eine irreführende Werbung in diesem Sinne ist ein erst kürzlich vom OLG
Köln (OLG Köln, Urteil vom 23.02.2007 - Az. 6 U 150/06) entschiedener Fall:
Hierbei ging es um einen Online-Händler, der eine Webserver-Produktreihe unter der
Bezeichnung "HighEnd" im Internet bewarb und folglich seinen Kunden den Eindruck eines
Angebots von Produkten vermittelte, welche höchsten Ansprüchen in Bezug auf Technologie
und Werthaltigkeit genügen sollte. Tatsächlich wurde jedoch nur guter technischer
Durchschnitt geboten – was später vor Gericht auch unstreitig war.
Die Frage ist nun, ob jemandem eine irreführende Qualitätsberühmung vorgeworfen werden
kann, der "guten Durchschnitt" als "HighEnd" bewirbt?
Das OLG Köln ist jedenfalls der Ansicht. Demnach habe sich der Begriff "High-End" auch in
der heutigen Zeit in der Computerwelt etabliert. Besonders leistungsstarke Bauteile für
einen PC oder ein sehr leistungsstarkes PC-Komplettsystem würden unter Kennern als
"High-End" bezeichnet (z.B. "High-End-PC" oder "High-End-Prozessor").
Zitat aus dem Urteil des OLG Köln:
In Ansehung des von den Parteien folglich übereinstimmend vorgetragenen - und so auch in
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigten - Verkehrsverständnisses ist für die
weitere Entscheidung davon auszugehen, dass mit dem ursprünglich aus dem Audio-Bereich
stammenden Begriff "high end"/" HighEnd " nunmehr generell dem Elektronik-/Technikbereich
zugeordnete Produkte bezeichnet werden, die auf einem besonders hohen und
leistungsstarken, am oberen Ende des Möglichen liegenden technischen Niveau angesiedelt
sind, wobei diese Technologie sich in der Regel (wenn auch nicht notwendig) in einem
entsprechend überdurchschnittlich hohen Preis niederschlagen wird.
Nach Ansicht des OLG Köln, wird nun die in dem konkret (mittels einer Abmahnung)
angegriffenen Internetauftritt beworbene Webserver-Produktreihe " HighEnd" den
Erwartungen, die an den Begriff "HighEnd" gesetzt werden, nicht gerecht:
Zitat:
Zu Recht hat die Kammer darauf abgehoben, dass sich die fragliche Produktreihe von den
weiteren Produktreihen der "Windows-" und "Business-"Server der Beklagten nur geringfügig
und insbesondere nicht positiv abhebt, und dass die drei innerhalb der Reihe beworbenen
Produkte auch in Ansehung der auf dem Markt verfügbaren Konkurrenzprodukte für dediziertes
Webhosting nicht besonders hochwertig und/oder leistungsfähig sind. Sie erreichen nach dem
derzeitigen Stand der Technik unstreitig in keinem Bereich überdurchschnittliches
Leistungsniveau, nicht bei der Hardware wie den eingebauten Prozessoren, bei der
Speicherkapazität der Festplatten oder bei den mit dem Angebot verbundenen
Dienstleistungen und schließlich auch nicht bei dem - mit der Leistung korrespondierenden
- Preis.
Da sich Computer-Technologien, wie die Beklagte zutreffend angemerkt hat, stetig
fortentwickeln, ist auch der Bedeutungsinhalt eines " HighEnd "-Produkts aus diesem
Bereich Veränderungen unterworfen. Es bedarf deshalb nicht der Festlegung im Einzelnen,
aufgrund welcher konkreten technischen oder sonstigen Leistungsmerkmale die beworbenen
drei Serverangebote nicht die derzeit bereits verfügbare Oberklasse darstellen. Die
Täuschungsgefahr des angesprochenen Verkehrs besteht unabhängig hiervon deshalb, weil die
fragliche Produktreihe in keiner Hinsicht überdurchschnittlichen Erwartungen gerecht wird.
Fazit
Da es keinen generellen Rechtssatz gibt, der eine reklamemäßige Übertreibung
verbietet, hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob eine Übertreibung noch
rechtlich zulässig oder nicht doch bereits irreführend i.S.d. §§ 3, 5 UWG ist. Generell
entwickelt sich die rechtliche Tendenz jedoch in Richtung des folgenden Mottos: "Was drauf
steht muss auch drin sein." Wer diese Regel beherzigt, ist jedenfalls auf der sicheren
Seite.
06/2007, Max-Lion Keller

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