Problematische Widerrufs- oder Rückgabebelehrung im Onlinehandel

Autor: Sabine Heukrodt-Bauer
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Letzter Beitrag: 07/2007
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Die aktuelle Rechtsprechung macht Onlinehändlern zur Zeit das Leben schwer. Einige Gerichte haben das gesetzliche Muster zur Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht wegen falscher Formulierung zum Fristbeginn für unzulässig erklärt. Andere Richter meinen dagegen, dass das gesetzliche weiterhin genutzt werden darf. Damit stecken Internethändler jetzt in der Klemme, denn "die" richtige Belehrung gibt es nicht mehr.


Richterliche Kritik am gesetzlichen Muster

Den Anfang machte das Kammergericht (KG) Berlin mit Beschluss vom 5. Dezember 2006 (Az.: 5 W 295/06) und gab einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung statt. Der Senat entschied, dass das gesetzliche Muster zur Belehrung über das Widerrufsrecht wegen falscher Formulierung zum Fristbeginn rechtswidrig ist. Man müsse zwischen der Belehrung im Onlineshop und der Belehrung in Textform nach der Bestellung unterscheiden. Für die Belehrung im Onlineshop sei das gesetzliche Muster nicht zulässig. Die Richter kritisierten die Passage im gesetzliche Muster aus der Anlage 2 zu § 14 BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV), wonach die Frist frühestens "mit Erhalt dieser Belehrung" beginne. Das sei in einer Internetseite unzulässig, denn nach § 355 Abs. 2 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) werde die Frist erst in Gang gesetzt, wenn der Käufer eine gesondert mitzuteilende Widerrufsbelehrung in Textform erhalten habe. Mit Erhalt "dieser" Belehrung vor der Bestellung beginne die Frist nicht zu laufen.

Dieser Ansicht schloss sich nun das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Beschluss vom 15.03.2007 (Az. 5 W 295/06) an. Das gesetzliche Muster zur Belehrung über das Widerrufsrecht sei für die Belehrung des Kunden vor der Bestellung nicht geeignet und sogar irreführend im Sinne des § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Formulierung, "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.", erwecke den falschen Eindruck, dass bereits diese vorvertragliche Information irgendwelche Fristen in Lauf setzen könne. Es fehle jeglicher Hinweis darauf, dass die eigentliche Belehrung des Käufers über sein Widerrufsrecht erst später in besonderer Textform erfolge und dass erst diese Belehrung den Lauf der Fristen auslöse.


Festhalten am gesetzlichen Muster?

Nach der gegenteiligen Auffassung handelt derjenige Onlineshopbetreiber, der das gesetzliche Muster ohne Änderungen nutzt, rechtmäßig und darf nicht abgemahnt werden (so Urteil des LG Münster vom 02.08.2006, Az. 5 W 295/06; Urteil des LG Flensburg vom 23.08.2006, Az. 6 U 107/06). Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV erfülle der Onlinehändler alle Belehrungspflichten, wenn er das gesetzliche Muster unverändert verwende. Darin heiße es nämlich: "Die Belehrung über das Widerrufsrecht genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird."

Ein Grundsatzurteil liegt noch nicht vor. Zwar entschied der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt mit Urteil vom 12.04.2007, dass eine Widerrufsbelehrung, die nicht genau dem gesetzlichen Muster entspreche, trotzdem den inhaltlichen, gesetzlichen Anforderungen genügen müsse. Der Schutz des Verbrauchers erfordere eine möglichst umfassende, unmissverständliche und eindeutige Belehrung des Verbrauchers. Der entschiedene Fall bezog sich aber nicht auf die Formulierung des Fristbeginns in der Widerrufsbelehrung, sondern auf die Formulierung der grundlegenden Hinweise zum Widerrufsrecht des Verbrauchers, die hier gar nicht bis nur unzureichend vom Händler formuliert waren.

Zur Formulierung des Fristbeginns kann die BGH-Entscheidung daher mehrdeutig ausgelegt werden: Entweder dürfen sich Onlineshopbetreiber danach auf das gesetzliche Muster verlassen und können dieses unverändert nutzen ohne Gefahr zu laufen, abgemahnt zu werden. Oder das Muster darf abgeändert werden, wenn dadurch Fehler korrigiert werden und es insgesamt den gesetzlichen Anforderungen genügt.


Händler sollten zwei Versionen der Belehrung nutzen

Nach derzeitiger Rechtslage gibt es kein abmahnsicheres Muster für die Formulierung der Widerrufs- oder Rückgabebelehrung. Diejenigen Abmahner, die die unveränderte Nutzung der gesetzlicher Mustervorlage als Wettbewerbsverstoß ansehen, werden ihre Streitigkeiten vor den Gerichten klären lassen, die das Muster bereits als rechtswidrig angesehen haben. Wer das gesetzliche Muster dagegen abändert, findet sich unter Umständen in einem Verfahren der einstweiligen Verfügung vor dem LG Münster wieder.

Gleichwohl ist Onlinehändlern bis zur eindeutigen Klärung der Rechtslage zu empfehlen, das gesetzliche Muster zumindest für die Belehrung des Kunden im Onlineshop abzuändern und die Belehrung zum Fristbeginn zu korrigieren. Zum einen sind Händler nicht verpflichtet, das gesetzliche Muster zu nutzen, sondern dürfen von Gesetzes wegen eigene Formulierungen einsetzen. Zum anderen kann eine Belehrung, die die gesetzliche Regelung korrekt wiedergibt, nicht unzulässig sein.

Die Belehrung vor der Bestellung sollte beinhalten, dass die Frist nicht vor Erhalt der Ware und einer weiteren Belehrung in Textform zu laufen beginnt. Das entspricht der gesetzlichen Regelung und dem Wortlaut des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB: "Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine [...] Belehrung über sein Widerrufsrecht [...] in Textform mitgeteilt worden ist." Und in § 312 d Abs. 2 BGB heißt es: "Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger [...].

Für die vorvertragliche Belehrung im Onlineshop empfiehlt sich daher diese Formulierung zum Fristbeginn: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung zu laufen."

Für die Belehrung nach der Bestellung in Textform sollte dagegen diese Fassung gewählt werden: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung."

07/2007, Sabine Heukrodt-Bauer





Rechtsanwältin Heukrodt-Bauer ist Spezialistin im Internetrecht. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im eCommerce-Recht. In diesem Bereich hält sie regelmäßig Vorträge und schreibt Fachbeiträge für namhafte Publikationen.
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