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Rechtssicher mit Qualitätsversprechen punkten - Werben mit "Made in Germany"

 
Die Bezeichnung eines Produkts als "Deutsche Ware", "Deutsches Erzeugnis" oder "Made in Germany" wird gerne als Verkaufsargument genutzt. Wann mit dem Slogan geworben werden darf oder auch nicht, ist allerdings wettbewerbsrechtlich relevant.
Deutsche Produkte genießen in Deutschland und im Ausland einen guten Ruf, insbesondere was ihre Qualität anbelangt. Nur, wo ist die Grenze zu ziehen? Was gilt etwa, wenn Teile eines Geräts im Ausland produziert worden sind? Wie dürfen Produkte beworben werden, die zwar in Deutschland, nicht aber von einem deutschen Unternehmen hergestellt worden sind? Relevant sind diese Fragestellungen vor allem für das Verbot der irreführenden Werbung gemäß Paragraf fünf des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.
Für Erzeugnisse, die in Deutschland hergestellt worden sind, ist die Bezeichnung "Deutsches Erzeugnis" oder "Deutsche Ware" grundsätzlich gerechtfertigt. Allerdings stellt sich die Frage, wann ein Erzeugnis als in Deutschland hergestellt gilt.
Nicht notwendig ist für die zulässige Bezeichnung als "Deutsches Erzeugnis" beziehungsweise "Made in Germany" jedenfalls, dass der vollständige Fertigungsprozess vom gedanklichen Entwurf bis zur endgültigen Fertigstellung in Deutschland stattgefunden hat: Was übrigens in der heutigen Zeit der globalisierten Wirtschaft überhaupt nicht mehr sinnvoll zu fordern wäre.
Teilfertigung im Ausland erlaubt
Wichtig ist nur, dass der maßgebliche Herstellungsprozess, bei dem das Produkt seine bestimmenden Eigenschaften erhält, in Deutschland stattfindet. Beispielsweise müssen nicht alle Einzelteile eines Fahrzeuges in Deutschland hergestellt worden sein. Es reicht aus, dass die einzelnen Teile in Deutschland zum Auto zusammengesetzt worden sind. Somit ist es nicht notwendig, dass bei Produkten auch die Rohstoffe oder die Vorprodukte beziehungsweise Einzelteile aus Deutschland stammen. Es reicht vollkommen aus, dass in Deutschland die – für den Wert des Produktes entscheidende – Endfertigung stattfindet.
Zwar hatte das Oberlandesgericht Stuttgart vor über zehn Jahren einmal entschieden, dass ein Produkt nicht als rein deutsches Erzeugnis bezeichnet werden darf, wenn wesentliche Teile des Erzeugnisses im Ausland hergestellt wurden.
Im gleichen Jahr hat dasselbe Gericht geurteilt, dass die Angabe "Germany" im Sinne von "Made in Germany" dann eine Irreführung ist, wenn zahlreiche wesentliche Teile eines Gerätes aus dem Ausland stammen. Das Gericht schränkt dies jedoch sogleich wieder ein.
So darf demnach das Erzeugnis die Bezeichnung "Made in Germany" selbst dann tragen, wenn einzelne Teile oder ganze Baugruppen im Ausland zugekauft wurden, sofern die Leistungen in Deutschland erbracht wurden, die für jene Eigenschaften der Ware ausschlaggebend sind, die für den Wert entscheidend sind. Selbst wenn also verwendete Rohstoffe aus anderen Ländern stammen und einzelne Teile komplett im Ausland gefertigt wurden, ist die fertige Ware "Made in Germany", wenn es in Werken in Deutschland zusammengebaut wurde.
Hauptsitz unbedeutend
Für die Bezeichnung "Deutsches Erzeugnis" ist es nicht erforderlich, dass das Produkt von einer Firma mit Hauptsitz in Deutschland hergestellt wurde. Demnach kann auch ein ausländischer Betrieb Waren als "deutsch" bezeichnen, wenn sie in einer Zweigniederlassung in Deutschland gefertigt wurden. Wichtig ist nur, dass die Ware in Deutschland hergestellt wurde.
Fazit
Die Bezeichnung eines Produktes als "Deutsches Erzeugnis", "Deutsche Ware" beziehungsweise der Slogan "Made in Germany" sind dann zulässig, wenn das Produkt im Wesentlichen in Deutschland gefertigt wurde. Nicht ausreichend ist jedoch, dass nur die Planung und der Entwurf des Produktes in Deutschland erfolgt sind, die Fertigung aber im Ausland stattgefunden hat.02/2009, Max-Lion Keller

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