Drei, zwei, eins...vielleicht meins - Auktionen auf Widerruf

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Der BGH hat entschieden, dass bei ebay-Auktionen Verbrauchern ein zweiwöchiges Widerrufsrecht nach den Fernabsatzregeln des BGB gegenüber professionellen Verkäufern zusteht. Professionelle Verkäufer sind von nun an verpflichtet, Verbraucher vor Vertragsschluss auf ihr Widerrufsrecht hinzuweisen. Unterlassen sie den Hinweis, drohen Abmahnungen von Wettbewerbern und Verbraucherschützern.

Verbraucher, die bei ebay Waren ersteigert haben, können nun noch höhere Luftsprünge machen als bisher in der bekannten Fernseh-Werbung. Der BGH hat am 3. November seine lang erwartete Entscheidung zu Gunsten der Verbraucher gefällt. Die Richter entschieden, dass die Internet-Auktionen bei ebay nicht als Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB an-zusehen sind, für die das Widerrufsrecht nach den Fernabsatzregeln ausgeschlossen ist.

Versteigerungen werden durch Zuschlag beendet

In dem Verfahren ging es um die Frage, ob einem Verbraucher, der von einem gewerblichen Anbieter über ebay ein Produkt ersteigert hatte, ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zusteht. In diesem Fall hätte er die ersteigerte Ware ohne Angabe von Gründen zurücksenden können und den Preis - hätte er ihn überhaupt schon bezahlt - zurück verlangen können.

Der gewerbliche Verkäufer machte geltend, dass gemäß § 312 d IV Nr. 5 BGB bei Versteige-rungen im Sinne von § 156 BGB ein Widerrufsrecht ausgeschlossen sei. Der BGH stellte jedoch darauf ab, dass eine Versteigerung nach der Regelung in § 156 BGB den Zuschlag des Auktionators erfordere, der bei ebay-Auktionen gerade nicht erteilt werde. Vielmehr komme der Vertrag durch Zeitablauf zustande. Es liege demnach ein sogenannter "Kauf gegen Höchstgebot" vor.

Belehrung über Widerrufsrecht notwendig

Die verbraucherfreundliche Entscheidung des obersten Zivilgerichts zwingt die gewerblichen Anbieter bei ebay zum Umdenken. Nicht nur das zweiwöchige Widerrufsrecht ist zu beach-ten. Wer gewerblich Waren zur Versteigerung anbietet, muss den Verbraucher auch vor Ver-tragsschluss deutlich auf sein Widerrufsrecht hinweisen. Denn wenn der Verkäufer den Kun-den nicht ordnungsgemäß belehrt, kann der Kunde den Vertrag auf unbegrenzte Zeit wider-rufen. Ein Hinweis auf das Widerrufsrecht kann jedoch nachgeholt werden, so dass die Zwei-Wochen-Frist ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung zu laufen be-ginnt.

Auch bei Internet-Auktionen ist allerdings für bestimmte Waren der Widerruf gesetzlich aus-geschlossen. Dies sind zum Beispiel Audio- und Videoaufzeichnungen sowie Software, wenn die Datenträger bereits entsiegelt worden sind.

Rücksendekosten und Wertersatz regeln

Einen kleinen Trost für gewerbliche Anbieter im Internet kann jedoch die vom Bund geplante Neuregelung im Fernabsatzrecht spenden. Bisher kann der Verkäufer den Kunden nur dann vertraglich verpflichten, die Rücksendekosten zu zahlen, wenn der Bestellwert unter 40 Euro liegt. Dies muss ausdrücklich vereinbart sein, z.B. in den AGB. Nach der geplanten Neuregelung kann der Verkäufer den Kunden auch schon dann zur Zahlung der Rücksendekosten in seinen AGB verpflichten, wenn die Bestellung mehr als 40 Euro gekostet hat und der Kunde im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht gezahlt hat.

Ebenso sollte der Verkäufer in seinen AGB regeln, dass der Käufer bei Widerruf den Min-derwert der Ware bis zur Rücksendung der Ware ausgleichen muss. Ist dies nicht vertraglich abgesichert, hat der Verkäufer keinen Anspruch auf Wertersatz.

Abmahnungen drohen

Eine schnelle Reaktion der betroffenen gewerblichen Anbieter erfordert auch der Umstand, dass eine fehlende oder mangelhafte Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig ist. Liegt keine umfassende Widerrufsbelehrung vor, verschafft sich der Anbieter einen "Vorteil durch Rechtsbruch". Wettbewerber und Verbraucherschutzverbände können dies abmahnen, wodurch Anwalts- und Gerichtskosten entstehen können.

Fazit

Ob die Entscheidung des BGH die Attraktivität von Internet-Auktionen für gewerbliche Anbieter schmälern wird, bleibt abzuwarten. Wichtig ist, dass die Widerrufsregeln nicht für Geschäfte zwischen zwei Verbrauchern oder zwischen zwei gewerblichen Anbietern (Unter-nehmern) gelten. Gewerbliche Anbieter bei ebay oder auf ähnlichen Plattformen sollten schnell reagieren und in ihre Angebote eine ordnungsgemäße Belehrung über das zweiwö-chige Widerrufsrecht einpflegen. Im Zweifel sollte für bereits abgewickelte Geschäfte die Belehrung nachgeholt werden. Ebenso sollte geprüft werden, ob man in seinen AGB geregelt hat, dass bei der Rücksendung von Waren mit einem Wert von weniger als 40 Euro nach erfolgtem Widerruf der Käufer die Kosten zu tragen hat sowie ob ein Anspruch auf Wertersatz geregelt ist.

11/2004, Jörg Bange



Jörg Bange ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Bange + Wasert in Köln.


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