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Microsoft zu Handel mit gebrauchter Software

Die Firma UsedSoft GmbH hat am 18.10.2006 eine Presseerklärung in Bezug auf ein Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.06.2006 herausgegeben. Ein Software-Händler, welcher unter anderem mit Software von Microsoft handelt, hatte UsedSoft auf Unterlassung von Werbebotschaften in Anspruch genommen. UsedSoft hatte "gebrauchte" Microsoft Volumenlizenzverträge angeboten und beworben. Der Software-Händler machte als Wettbewerber von UsedSoft geltend, dass diese Angebote beziehungsweise Werbung für den Verbraucher irreführend seien. Dies begründete er damit, dass eine solche Übertragung von Microsoft Volumenlizenzverträgen ohne vorherige Zustimmung von Microsoft gegen die Microsoft Lizenzbestimmungen verstoße.
Microsoft selbst ist nicht Beteiligter dieses Rechtsstreits.
Das Landgericht Hamburg war der Auffassung des Software-Händlers auch zunächst gefolgt und hatte eine einstweilige Verfügung gegen UsedSoft erlassen. Allerdings wurde diese Entscheidung mit dem von UsedSoft zitierten Urteil wieder aufgehoben. Gegen diese Entscheidung hat der Software-Händler Berufung eingelegt. Mit einer Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts hierüber ist Anfang 2007 zu rechnen.
Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg ist nach Auffassung von Microsoft nicht haltbar, da das Gericht den Unterschied zwischen der Übertragung einer Einzelhandelsversion eines Microsoftproduktes und der Übertragung eines Volumenlizenzvertrages, zum Beispiel eines Selectvertrages, nicht hinreichend würdigt. Es übersieht in seiner Urteilsbegründung den grundlegenden Unterschied zwischen der Übertragung einer Einzelhandelsversion und eines Volumenlizenzvertrages. Einzelhandelsversionen können auf Dritte übertragen werden, sofern das vollständige Softwareprodukt (also grundsätzlich der Datenträger, das Handbuch, das Echtheitszertifikat, bei Retailprodukten die bunte Umverpackung, etc.) vertrieben wird und die Software auf dem ursprünglichen PC vollständig gelöscht wurde.
Im Unterschied dazu werden bei Volumenlizenzverträgen Vervielfältigungsrechte durch Abschluss eines urheberrechtlichen Lizenzvertrages zwischen Microsoft und dem Kunden eingeräumt. Um einen solchen Vertrag ging es in dem Hamburger Verfahren, der vorsieht, dass eine Übertragung des Vertrages auf Dritte nur mit Zustimmung des Rechteinhabers zulässig ist. Die Zustimmung des Rechteinhabers ist damit Voraussetzung für eine wirksame Übertragung des Vertrages auf einen Dritten. Fehlt es an dieser, so ist die Übertragung solcher Lizenzrechte unwirksam. Microsoft behält sich daher vor, Fälle unrechtmäßiger Übertragung von Software zu überprüfen und rechtliche Schritte bei der Verletzung von Urheberrechten zu unternehmen.
Damit trägt derjenige, der solche angeblichen Lizenzen erwirbt, bei fehlendem Nachweis einer Zustimmung seitens Microsoft das Risiko und die möglichen Konsequenzen einer nicht ordnungsgemäßen Lizenzierung. Microsoft fühlt sich insoweit durch das von der Firma Oracle gegen UsedSoft eingeleitete Verfahren bestätigt. Oracle hatte UsedSoft wegen des Vertriebs gebrauchter Lizenzen auf Unterlassung in Anspruch genommen und den Prozess im einstweiligen Verfügungsverfahren sowohl vor dem Landgericht München als auch vor dem Oberlandesgericht München gewonnen. Das Verfahren ist nun im Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht München anhängig. Die Urteilsverkündung ist für März 2007 terminiert. Weitere Details hierzu finden Sie in den Presseerklärungen von Oracle. 26.10.2006, Microsoft Presseservice

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