Rente mit 60 – Voraussetzungen & Wissenswertes

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2023
rente mit 60

Im Alter von 60 Jahren in Rente gehen – ist das denn möglich? Diese Frage beschäftigt viele Arbeitnehmer. Die Antwort dazu: ja, diese Möglichkeit können 60-jährige – unter Berücksichtigung bestimmter Voraussetzungen – in Erwägung ziehen. Obwohl die Rente ab 60 im aktuellen Rentenrecht immer noch einen Stellenwert hat ist sie ein Auslaufmodell. Diese grundlegende Entscheidung wurde inzwischen im Rahmen der deutschen Gesetzgebung verankert.

Abschlagsfreie Altersrente aufgrund von Arbeitslosigkeit

Die Altersrente aufgrund von Arbeitslosigkeit kommt nur noch in wenigen Einzelfällen zur Geltung.

Voraussetzungen für die Beansprung der Arbeitslosen Altersrente:

  • Geburt vor dem 01.01.1952.
  • Nach Vollendung des 60. Lebensjahres und einer Wartezeit von 15 Jahren.
  • Arbeitslosigkeit besteht bei Rentenbeginn, nach Vollendung des 60. Lebensjahres.
  • Die Gesamtzeit der Arbeitslosigkeit beträgt mindestens 52 Monate.
  • Eine Pflichtbeitragszeit von mindestens 8 Jahren kann vor Rentenbeginn nachgewiesen werden.

Für Rentenversicherte der Jahrgänge 1912 bis 1941 wird im eigentlichen Sinn die Rente ab dem 65. Lebensjahr geltend gemacht. Aber es gibt auch Ausnahmen bei denen die Rente mit 60 durchaus realistisch ist. Diese Bestimmung gilt übrigens auch im Rahmen von Altersteilzeit. Allerdings müssen die Versicherten dabei Einbußen von bis zu 18 % in Kauf nehmen und nehmen daher nicht selten einen Kredit auf.

Im gesamten gesehen wurde die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Rente ab 60 zunehmend durch das am 21.07.2004 in Kraft getretene Nachhaltigkeitsgesetz der Rentenversicherung verschärft. Jedoch wird die daraus folgende Schlechterstellung durch diverse Vertrauensschutzregelungen (§ 237, Abs. 5 SGB VI) etwas abgemildert.

Die Altersrente für Frauen ab 60

Für Frauen, die nach dem 31.12.1939 geboren wurden gilt, dass sie aufgrund bestimmter Voraussetzungen die Altersrente ab 60 in Anspruch nehmen können. Dies wurde im Rahmen der Festlegung der Frauenaltersrente in den Paragraphen 34 und 237 SGB VI festgelegt.

Voraussetzung der Inanspruchnahme der Frauenaltersrente ab 60:

  • Nur geltend für Frauen, die vor dem 01.01.1952 geborgen sind.
  • Das 60. Lebensjahr wurde bereits vollendet.
  • 10 Jahre Pflichtbeitragszeiten nach Vollendung des 40. Lebensjahres.
  • Die zulässige Grenze des Hinzuverdienstes wurde nicht überschritten.
  • Die Wartezeit von 15 Jahren ist erfüllt.

Altersrente ab 60 für Schwerbehinderte

In den Paragraphen 37 und 236 a des SGB VI ist die Altersrente für Schwerbehinderte geregelt. Im Gegensatz zu der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und der Frauenaltersrente wird die Altersrente für Schwerbehinderte nicht als Auslaufmodell betrachtet. Daher ist sie nach wie vor auch heute noch aktuell.

Die abschlagsfreie Rente für Schwerbehinderte – wissenswerte Fakten

– Geburtsjahrgänge vor dem 01.01.1952:

Für Schwerbehinderte der Geburtsjahrgänge vor dem 01.01.1952 ist eine Inanspruchnahme der vorzeitigen Rente nicht mehr möglich. Sie können die abschlagsfreie Altersrente erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen.

– Geburtsjahrgänge 1952 bis 1963:

Die Altersgrenze für die Geburtsjahrgänge 1952 bis 1963 wurde angehoben. Parallel dazu wurde für die schwerbehinderten Menschen auch der Eintritt für den vorzeitigen Eintritt in die Rente angehoben. Bei dieser Regelung mussten aber einige Abschläge in Kauf genommen werden. Dabei galten für vor dem 01.01.1955 geborene gesonderte Vertraurensschutzregelungen. Viele müssen daher die Rente mit einem günstigen Kredit aufstocken.

Diese betrafen Menschen, die ihren Rentenantrag deren schwere Behinderung am 01.01.2007 bereits anerkannt war und die zum selbigen Datum bereits eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen hatten. Diese Regelung ermöglichte den schwerbehinderten Versicherten, dass sie nach Vollendung des 63. Lebensjahres ihre Rente abschlagsfrei in Anspruch nehmen konnten. Für alle Geburtsjahrgänge bis zum 31.12.1954 trat diese Vertrauensschutzregelung jedoch zum 31.12.2017 außer Kraft.

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