Feiertagszuschlag: Das müssen Arbeitnehmer in diesem Jahr beachten

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© fotolia.com - Daniel Krasoń

Fast niemand möchte an Feiertagen freiwillig gerne arbeiten. Doch dennoch gibt es natürlich Unternehmen, welche auch an Feiertagen betrieben werden müssen. Aufgrund dessen kann es vorkommen, dass auch Sie einmal an einem Feiertag zur Arbeit gehen müssen. Hierfür ist es jedoch besonders wichtig, dass Ihnen die Rechtslage rund um den Feiertagszuschlag bekannt ist. Es stellt sich die Frage, unter welchen Umständen der Arbeitgeber verlangen darf, an Sonn- und Feiertagen zur Arbeit zu kommen und wie es mit dem Feiertagszuschlag aussieht. Müssen für diesen Zuschlag Sozialabgaben und Steuern entrichtet werden?

Feiertagszuschlag: Diese Bedingungen müssen erfüllt sein

Das Arbeitszeitgesetz besagt, dass gesetzliche Feiertage und Sonntage grundsätzlich als arbeitsfrei anzusehen sind. Ausgenommen werden von einem Beschäftigungsverbot jedoch Arbeitende in der Landwirtschaft, den Verkehrsbetrieben, der Gastronomie oder den Pflegediensten. Es kann erkannt werden, dass grundsätzlich nicht jeder Arbeitnehmer von seinen Angestellten erwarten kann, dass diese an einem Feiertag oder an einem Sonntag zur Arbeit kommen.

Welcher Ausgleich muss Angestellten für eine Arbeit an einem Sonn- oder Feiertag gewährt werden?

Jeder Arbeitnehmer, welcher an einem Sonntag arbeitet, hat binnen zwei Wochen den Anspruch darauf, einen Ausgleichstag zu bekommen. Jeder Arbeitnehmer, welcher an einem Feiertag arbeitet, hat binnen acht Wochen den Anspruch darauf, einen Ersatzruhetag zu bekommen. Es ist verpflichtend, jedem Arbeitnehmer mindestens 15 freie Sonntage im Jahr zu gewähren.

Müssen an Sonn- und Feiertagen verpflichtend Zuschläge bezahlt werden?

Das Bundesarbeitsgericht hat im Jahre 2006 entschieden, dass Arbeitnehmern kein gesetzlicher Anspruch auf einen Sonn- oder Feiertagszuschlag zusteht. Durch einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung, den Arbeitsvertrag selbst oder eine betriebliche Übung kann sich jedoch ein Anspruch für einen Arbeitnehmer durch einen anderen Weg ergeben. Eine betriebliche Übung besteht dann, wenn der Arbeitgeber wiederholt immer wieder Zuschläge bezahlt hat. Aufgrund dessen kann der Arbeitnehmer nämlich davon ausgehen, dass er diese Leistung auch in der Zukunft bekommen wird.

Der Arbeitgeber muss in so einem Fall bei einer geleisteten Feiertagsarbeit einen Zuschlag entrichten. Es ist wichtig zu wissen, dass ein Arbeitnehmer bei einer Nachtarbeit an Feiertagen sowohl den Anspruch auf den Feiertagszuschlag als auch auf den Nachtzuschlag hat, wenn ihm grundsätzlich beide Zuschläge gewährt werden.

Wie hoch sind der Feiertagszuschlag und der Sonntagszuschlag?

Es ist wichtig zu wissen, dass es keine gesetzliche Regelung für einen Sonntags- oder Feiertagszuschlag gibt. Aufgrund dessen hängt auch die Höhe dieser Zuschläge von den Vereinbarungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ab. Gegebenenfalls können die Vereinbarungen zwischen den Vertretern in Gewerkschaft und Betriebsrat beschlossen worden sein.

Können Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit auch bei einer Rufbereitschaft anfallen?

Die Rufbereitschaft ist grundlegend als Ruhezeit und nicht als Arbeitszeit zu definieren. Bezahlt wird die Rufbereitschaft über eine Pauschale. Dies bedeutet, einem Arbeitnehmer, welcher an einem Feiertag oder einem Sonntag eine Rufbereitschaft ausführen muss, steht kein Zuschlag zu. Sollte es jedoch dazu kommen, dass der Arbeitnehmer während dieser Zeit zum Einsatz kommt, gilt dies als Arbeitszeit. Der Einsatz wird in Form von Überstunden bezahlt. Dies bedeutet, in so einem Fall würde der Arbeitnehmer für den Einsatz an Feiertagen oder Sonntagen auch einen Zuschlag bekommen.

Wie sehen die Regelungen am Pfingstsonntag und am Ostersonntag aus?

In 15 von 16 Bundesländern stellen der Pfingstsonntag und der Ostersonntag keine gesetzlichen Feiertage dar. Um gesetzliche Feiertage handelt es sich hierbei nur in Brandenburg. Durch ein Urteil, welches im Jahre 2010 von dem Bundesarbeitsgericht getroffen wurde, wurde klargestellt, dass die Arbeitnehmer aus den anderen 15 Bundesländern an diesen Tagen keinen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag haben. Ihnen steht nur der Sonntagszuschlag zu, welcher geringer ist.

Welche Bedingungen müssen vorliegen, damit der Feiertagszuschlag für Arbeitnehmer steuerfrei ist?

Die Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, für den Arbeitslohn der Mitarbeiter die Einkommenssteuer zu berechnen und diese direkt an das Finanzamt zu entrichten. Dies muss auch für die Sonn- und Feiertagszuschläge geschehen. Allerdings können bestimmte Bedingungen auftreten, unter diesen die Zuschläge für die Arbeitnehmer als steuerfrei zu beurteilen sind.

Die Regeln für den Sonntagszuschlag:

Der Sonntagszuschlag ist dann als steuerfrei zu beurteilen, wenn maximal 50 Prozent des Grundlohns gewährt werden. Dies gilt auch für die Arbeitszeit an einem Montag von 00:00 Uhr bis 04:00 Uhr, wenn der Dienst an einem Sonntag begonnen hat.

Die Regeln für den Feiertagszuschlag an gesetzlichen Feiertagen:

Der Feiertagszuschlag an gesetzlichen Feiertagen ist dann als steuerfrei zu beurteilen, wenn maximal 125 Prozent des Grundlohns gewährt werden. Dies ist auch bei der Arbeitszeit des Folgetags so, wenn der Dienst an einem Feiertag begonnen hat.

Die Regeln für den Feiertagszuschlag an Heiligabend ab 14 Uhr, an Weihnachten sowie am 1. Mai:

Der Feiertagszuschlag am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. Dezember, am 26. Dezember und am 1. Mai ist dann als steuerfrei zu beurteilen, wenn maximal 150 Prozent des Grundlohns gewährt werden.

Die Regeln für den Feiertagszuschlag an Silvester ab 14 Uhr:

Der Feiertagszuschlag am 31. Dezember ist dann als steuerfrei zu beurteilen, wenn maximal 125 Prozent des Grundlohns gewährt werden.

Das Einkommenssteuergesetz regelt die Steuerfreiheit. Dies gilt auch für Heiligabend und Silvester, obwohl es sich an diesen beiden Tagen um keinen gesetzlichen Feiertag handelt. Es muss beachtet werden, dass zum stündlichen Grundlohn nicht nur das Grundgehalt gezählt wird, sondern auch die geldwerten Vorteile. Unter geldwerte Vorteile sind zum Beispiel Fahrtkostenzuschüsse, Firmenwagen, vermögenswirksame Leistungen und Zulagen wie zum Beispiel Schichtzulagen, zu zählen. Dieser darf maximal 50 Euro pro Stunde betragen.

Ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, für die Zuschläge an Sonn- und Feiertagen Sozialabgaben abzuführen?

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung besagt, dass der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet ist, Sozialabgaben für die Zuschläge an Feiertagen und Sonntagen zu entrichten. Dies ist allerdings nur dann so, wenn der Grundlohn maximal 25 Euro pro Stunde beträgt. Dies resultiert daraus, da es sich dann um einen Freibetrag handelt. Sollte es ich um ein höheres Arbeitsentgelt handeln, ist nur dieser Teil des Gehalts sozialabgabenpflichtig, welcher die 25 Euro übersteigt.

Fazit

Zusammenfassend kann somit geschlussfolgert werden, dass es in jedem Bundesland andere Feiertage gibt. Gesetzlich steht dem Arbeitnehmer zwar kein Zuschlag zu, da jedoch das Günstigkeitsprinzip anzuwenden ist, kann es durchaus dazu kommen, dass die Arbeitnehmer Anspruch auf einen Zuschlag für ihre Arbeit an einem Sonntag oder einem Feiertag haben. Grundsätzlich liegt es somit bei jedem Arbeitnehmer selbst, sich darüber zu informieren und seine Rechte entsprechend durchzusetzen.