Privatverkauf: Gewährleistung, Garantie oder frei von Pflichten?

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Zunächst wird beim gewerblichen als auch privaten Verkauf zwischen Garantie und Gewährleistung unterschieden. Eine Garantie definiert sich laut § 443 BGB als ein Versprechen, welches in der Regel durch den Hersteller des Produktes ausgesprochen wird. Eine Garantie kann durch eine Privatperson erfolgen, sie ist gesetzlich nicht nötig und nachteilig für den privaten Verkäufer.

Findet ein Privatverkauf einer Ware mit Garantie durch den Hersteller statt, dann steht der Hersteller selbst und nicht die Privatperson in der Pflicht dieser Erfüllung. Die Garantie gilt somit als freiwillige Leistung. Eine Gewährleistung ist im Gegensatz gesetzlich geregelt und betrifft den gewerblichen als auch privaten Verkäufer. Der private Verkäufer ist jedoch im Vorteil und kann die Gewährleistung durch eine Klausel ausschließen.

Welche Pflichten sind vom Privatverkäufer zu erfüllen?

Der Privatverkäufer muss für eine mangelfreie Ware sorgen, sofern die Gewährleistung nicht ausgeschlossen wird. Der Käufer darf eine Nacherfüllung im Zeitraum von zwei Jahren verlangen. Tritt der Mangel öfter als 2-Mal auf, dann muss der private Verkäufer die volle Rückerstattung akzeptieren. Eine Einigung auf die Minderung des Kaufpreises gilt als Alternative zur vollen Rückerstattung. Der Kaufvertrag gilt als ungültig, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung nicht akzeptiert. Er muss dann die volle Summe zurückerstatten. Zudem kann der Käufer vom Verkäufer gegenüber Ersatz und Schadensersatz für Aufwendungen verlangen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Wiederherstellung des Originalzustands der Ware stehen.

Wie wird die Gewährleistung vom Privatverkauf ausgeschlossen?

Ungültige Klauseln lauten: Gekauft wie gesehen, keine Garantie, Gewährleistung oder Rücknahme oder Verkauf durch Privat, daher keine Gewährleistung. Gekauft wie gesehen bedeutet lediglich, dass der Käufer die optischen Mängel akzeptiert und in der Sache keine Nacherfüllung verlangen kann. Dadurch sind eventuelle Defekte (beispielsweise bei elektronischen Geräten) nicht abgedeckt, dem Käufer stehen somit sämtliche Gewährleistungsansprüche zu. Der Wortlaut „Verkauf durch Privat“ bedeutet nur, dass es sich um einen privaten Verkauf handelt, wodurch sich die Gewährleistung nicht ausschließt. Eine falsche Formulierung macht den Ausschluss einer Gewährleistungpflicht unwirksam, da dieser nicht klar definiert wurde.

Wann wird die Absicherung ungültig?

Der Gewährleistungsausschluss schützt den Verkäufer nicht vor rechtlichen Konsequenzen, wenn die Artikelbeschreibung vom eigentlichen Inhalt abweicht. Darunter zählt die arglistige Täuschung nach §§ 123, 444 BGB. Wird ein Privat-PKW mit Unfallschaden verkauft, dann muss der Käufer über diesen Schaden aufgeklärt werden. Auch dann, wenn der Schaden beseitigt wurde und nicht sichtbar ist.

Der Verkäufer handelt arglistig, wenn die Aufklärung bewusst nicht stattfindet. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer selbst getäuscht wurde. Ein Beispiel: Der Verkäufer sichert ein unfallfreies Fahrzeug nach bestem Wissen zu, da er selbst vom vorherigen Verkäufer getäuscht wurde und der Mangel nicht bekannt war. Der jetzige Käufer findet heraus, dass es sich um einen Unfallwagen handelt. Er darf den Kaufvertrag anfechten und eine Rückerstattung verlangen. Nun muss der eigentliche Fahrzeugbesitzer den Kaufvertrag beim vorherigen Verkäufer anfechten. Der gute Glaube schützt somit nicht vor die Gewährleistungpflicht gegenüber dem Käufer.