E-Commerce: Verpackungslizenzierung für Online-Shops

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Verpackungen und deren Auswirkungen auf die Umwelt sind heute ein globales Thema. Die zu Anfang der 90er-Jahre geschaffene Verpackungsverordnung unternahm einen ersten Schritt, um für Unternehmen diesbezüglich klare und verbindliche Regelungen zu schaffen. Zum 1. Januar 2019 ist das neue Verpackungsgesetz in Kraft getreten, das die Verpackungsverordnung an moderne Gegebenheiten anpasst und ablöst. Die Verordnung hatte einige Lücken, die das neue Gesetz nun geschlossen hat.

Wer ist konkret vom Verpackungsgesetz betroffen?

Grundsätzlich gilt das Verpackungsgesetz für alle Verkaufsverpackungen, die am Ende bei den Verbrauchern landen. Wer eine solche mit Ware füllt und in Deutschland in Verkehr bringt, muss sich an die Vorgaben des Verpackungsgesetzes halten. Im Gesetz steht der Begriff Hersteller, gemeint sind damit allerdings nicht nur die Produzenten, sondern zudem Händler und Importunternehmen. Dabei trifft das Verpackungsgesetz dann zu, wenn der private Endverbraucher Zielbestimmung für die Verpackung ist und diese schlussendlich entsorgen muss. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Verpackung über mehrere Handelsstufen läuft.

Verantwortung des Onlinehandels

Die privaten Endverbraucher entsorgen die Verpackungen und sortieren sie nach den entsprechenden Wertstoffen. Ein lokaler Entsorgungsbetrieb kümmert sich um die weitere fachgerechte Entsorgung | pixabay.com

Das Verpackungsgesetz schließt die Produkt- und Umverpackungen ein, aber auch die Versand- und Serviceverpackungen sowie das Füll- und Polstermaterial fallen unter diese Regelungen. Gerade die Letztgenannten werden im Onlinehandel häufig genutzt. Beachtet ein Onlinehändler die Vorgaben des Verpackungsgesetzes nicht, drohen Ordnungsstrafen. Das können Bußgelder oder ein Vertriebsverbot sein. Die Geldbußen können sich auf bis zu 200.000 Euro belaufen. Gleiches gilt natürlich für alle anderen Händler und Hersteller.

Welche Pflichten haben Händler und Onlinehändler nach dem Verpackungsgesetz?

Händler und Onlinehändler haben hierfür grundsätzlich drei Pflichten zu erfüllen: Die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), die Systembeteiligung und schließlich die Datenmeldungen bei der ZSVR.

Registrierung bei der ZSVR

Die ZSVR existiert seit 2017 und wurde im Rahmen des neuen VerpackG zur Kontrollinstanz umfunktioniert. Unternehmen, die Verkaufsverpackungen erstmalig in Verkehr bringen, sind dazu verpflichtet, sich über die Registerdatenbank LUCID anzumelden. Bei der Registrierung sind alle relevanten Unternehmensdaten anzugeben.

Systembeteiligung

Der zweite Schritt ist die Systembeteiligung mit der Wahl eines dualen Systems. Unternehmen geben beim gewählten System alle Verpackungsmengen- und Typen an und lassen diese daraufhin lizenzieren. Dafür ist ein Lizenzentgelt zu zahlen. Dieses hängt von der Menge, dem Gewicht sowie dem Material der Verpackungen ab.

Als Gegenleistung kümmert sich das duale System darum, dass alle Verpackungen eingesammelt, sortiert und dem fachgerechten Recycling zugeführt werden, wenn die Endverbraucher sie entsorgen. Ein solches duales System ist zum Beispiel Zentek mit seinem Onlineshop zmart. Dieses bietet auf seiner Webseite einen virtuellen Verpackungs-Lizenz-Kalkulator an, der es ermöglicht, Verpackungslizenz-Kosten für kleine Mengen zu berechnen und daraufhin mit wenigen Klicks die notwendige Lizenzierung durchzuführen.

Meldung der Daten bei der ZSVR

Wenn die Systembeteiligung erfolgreich abgeschlossen ist, müssen bei der ZSVR als letzter Schritt das gewählte duale System sowie die gemeldeten Verpackungsmengen angegeben werden. Dabei ist es wichtig, dass die gemeldeten Mengen in beiden Systemen übereinstimmen – fehlende oder falsche Angaben können problematisch sein.

Mit dem neuen Verpackungsgesetz sind nach einer Übergangsfrist auch die Onlinehändler verstärkt in der Pflicht | pixabay.com

Die Verpackungsgesetz-Novelle

Mit dem Beschluss der Verpackungsgesetz-Novelle, die seit Mitte des Jahres 2021 gilt, soll EU-Recht in nationales Recht übertragen werden. Sie ist eine ökologische Weiterentwicklung des Verpackungsgesetzes. Die Novelle ist eine Verschärfung und Erweiterung der bisher geltenden Bestimmung und betrifft unter anderem den Onlinehandel, insbesondere bei der Nutzung von Onlinemarktplätzen und Fulfillment-Dienstleistern.

Was gilt auf Onlinemarktplätzen nach der Novelle?

Für Onlinemarktplätze gilt bezüglich der Novelle eine Übergangsfrist von einem Jahr. Ab 1. Juli 2022 sind dann alle Web-Händler dazu verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob die Regelungen aus dem Verpackungsgesetz vollständig erfüllt sind. Wenn ein Unternehmer, der auf einem Online-Marktplatz handelt, ab diesem Zeitpunkt keinen entsprechenden Nachweis erbringen kann, ist es ihm nicht mehr gestattet, Produkte in diesem Rahmen zu vertreiben – er ist also von sämtlichen Online-Marktplätzen ausgeschlossen.

Es liegt in der Verantwortung der Onlinemarktplätze, wie sie die Einhaltung der Richtlinien, zu der ihre Händler verpflichtet sind, überprüfen. Dafür sollte es grundsätzlich ausreichend sein, wenn die Onlinehändler die Bestätigung über die Lizenzierung vorlegen, die ihnen das ausgewählte duale System ausstellt.

Was ist für Fulfillment-Dienstleister zu beachten?

Bisher mussten sich die Fulfillment-Dienstleister unter bestimmten Voraussetzungen zur Verpackungslizenzierung verpflichten. Diese Pflicht gilt zum 1. Juli 2022 ausnahmslos für alle Onlinehändler. Die Fulfillment-Dienstleister müssen sich daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr um die notwendigen Lizenzierungen kümmern. Sie haben allerdings wie die Onlinemarktplätze die Verpflichtung, von den Händlern einen Systembeteiligungsnachweis zu fordern.