Kann ich als Arbeitgeber das Tragen einer Maske verlangen?

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Just Life/shutterstock.com

Dass das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes am Arbeitsplatz die Beschäftigten besser schützt und Infektionsraten verringert, ist nicht von der Hand zu weisen. Zu klären ist jedoch, ob Arbeitgeber eine Maskenpflicht anordnen dürfen, selbst wenn der Gesetzgeber dies nicht vorschreibt.

Unter bestimmten Voraussetzungen möglich

Die gesetzlichen Vorgaben für Unternehmer haben sich in der letzten Zeit immer wieder verändert. Den Überblick über aktuell geltende Hygienevorschriften, Abstandsregelungen und Maskenpflichten kann man da schnell verlieren. Wenn die Maßnahmen gelockert werden und die Krankmeldungen steigen, sind Arbeitgeber nicht hilflos. Sie haben das Recht, unter bestimmten Bedingungen das Tragen einer Maske zum Schutz der Mitarbeiter anzuordnen. Vor allem bei räumlichen Gegebenheiten, die Beschäftigte nah beieinander arbeiten lassen, ist eine Maskenpflicht angebracht.

Um eine Anordnung rechtmäßig durchzusetzen, muss im Vorfeld eine Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Hier ist man selbst in der Pflicht, zu prüfen, welche Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer notwendig sind. Gilt dann das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes am Arbeitsplatz, sind am besten genormte FFP-2 Masken für mehr Sicherheit bereitzustellen und die Kosten dafür zu übernehmen. Damit kann der Unmut von Beschäftigten etwas reduziert werden.

Ein Attest kann von Maskenpflicht befreien

Gilt am Arbeitsplatz eine Maskenpflicht, dürfen Arbeitnehmer das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht unbegründet verweigern. Mit einer Bescheinigung vom Mediziner sieht die Sache anders aus:

  • Mit einem Attest eines zugelassenen Arztes können Beschäftigte sich von einer Maskenpflicht befreien lassen.
  • Es müssen medizinische Gründe vorliegen, die das Tragen des Schutzes zu einer Gefahr für die Gesundheit machen.
  • Ein zur Befreiung anerkanntes Attest muss konkrete und nachvollziehbare Angaben darüber enthalten, warum kein Mund-Nasen-Schutz getragen werden kann.

Fehlt ein solcher Nachweis und weigert sich der Arbeitnehmer vehement, besteht das Recht zur Kündigung. Ein Recht auf Arbeit im Homeoffice als Alternative hat der Beschäftigte nicht. Die Schutzmaßnahmen im Betrieb müssen allerdings verhältnismäßig sein. Ein Urteil zu einer Klage darüber lässt sich hier einsehen.

FFP1 oder FFP2?

Soll eine Maskenpflicht im Betrieb angeordnet werden, stellt sich die Frage, welche Schutzkategorie sinnvoll ist. Die Abkürzung FFP steht für Filtering Face Piece und beschreibt eine filtrierende Gesichtsmaske, die in drei Klassen eingeteilt wird. FFP1 gilt dabei als niedrigste Schutzklasse und eignet sich nur bedingt zur Abwehr von Partikeln und Aerosolen. Die Einwegmasken dienen in erster Linie zum Schutz vor Tröpfchen, die der Träger beim Husten und Sprechen freisetzt. FFP1-Masken schützen deshalb insbesondere Menschen in der nahen Umgebung. Aerosole kann diese Ausführung nicht fernhalten.

Bei der Klasse FFP2 besteht ein besserer Schutz, sofern die Masken richtig getragen werden. Allerdings kann das Verwenden unangenehmer sein. Um den Frust bei Mitarbeitern zu mindern, lässt sich die Wahl der Schutzkategorie mit den Beschäftigten im Vorfeld besprechen. Wer Beschäftigte ins Homeoffice schickt, kann eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz einfach umgehen. Bei diversen Bürojobs lässt sich die Arbeit von zu Hause problemlos erledigen, sodass Unternehmer keine Nachteile erfahren müssen. Es ist ratsam, die Technik dafür zu stellen und Zugriffe auf Firmen-PCs nur über geschützte Leitungen zu erlauben.

Fazit

Als Arbeitgeber hat man das Recht, eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz anzuordnen, sofern die Schutzmaßnahmen verhältnismäßig sind. Unternehmer müssen selbstständig eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und prüfen, ob die Gegebenheiten zusätzliche Regeln erfordern.