Gründen für Gewerbetreibende – Welche Rechtsform soll es sein?

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Für Gewerbetreibende ist die Rechtsform ein oft schwieriges Feld. Selbst wer ganz allein gründet, hat mehrere Optionen.

Wer ein Handelsunternehmen erschaffen möchte, dem obliegt gleich zu Anfang die große Qual der Wahl, denn er muss sich für eine Rechtsform entscheiden. Keine einfache Angelegenheit, denn damit stehen und fallen eine Menge Optionen.

Das bedeutet also, man sollte sich zuvor die Zeit nehmen, und in Ruhe all seine Möglichkeiten durchspielen. Nicht nur mit der unmittelbaren Zukunft des noch zu gründenden Unternehmens im Blick, sondern auch dem, was mittel- und langfristig geplant ist und vor allem, in welcher Form man in die Selbstständigkeit möchte.

Gewerbetreibende? Freiberufler?

Dabei muss man zunächst aufschlüsseln, ob man als Gewerbetreibender oder Freiberufler selbstständig sein möchte:

  • Gewerbetreibende sind per Definition all jene, die einem auf Gewinnstreben basierenden Gewerbe nachgehen. Darunter fällt alles, das mit Handel zu tun hat, ferner Handwerk und auch Industriebetriebe. Wer also einen ganz normalen Onlineshop eröffnen will, der fällt definitiv unter die Gewerbetreibendenregel
  • Freiberufler sind (i.d.R.) all jene Selbstständigen, deren Arbeitsleistungen eher im kreativen, schöpferischen, beraterischen Bereich liegen. Wer also beispielsweise eine Dienstleistung anbietet bei der er die kreative und textliche Gestaltung eines guten E-Mail-Marketings für Unternehmen anbietet, ist ein klassischer Freiberufler.

Im folgenden Artikel beschäftigen wir uns ausschließlich mit den Rechtsformen für Gewerbetreibende im E-Commerce.

Einzelunternehmen

Das Einzelunternehmen ist die absolute Basis, um ein Unternehmen zu gründen. Hierunter fallen sowohl klassisch-eingetragene Gewerbe wie Kleingewerbe. Es ist insofern die einfachste Variante, als dass daraus praktisch kaum Pflichten erwachsen. So ist das Einzelunternehmen nicht dazu verpflichtet, eine Mindestkapitaleinlage bereitzustellen.

Das Unternehmen muss lediglich mit dem vollständigen Gründer-Namen und einer frei wählbaren Unternehmensbezeichnung ins Handelsregister eingetragen werden. Dabei ist es die Regel, dass es mit „Geschäftsinhalt + Geschäftsinhabername“ bezeichnet wird. Etwa „Handy-Ersatzteilversand Robert Müller“. Allerdings reicht es bei eingetragenen Unternehmen auch, wenn nur der Geschäftsinhalt bzw. auch ein Phantasiename geführt wird.

Als gewerbetreibender Kaufmann ist man zu doppelter Buchführung verpflichtet. Darüber hinaus läuft diese Rechtsform nach dem Grundsatz „Der, der entscheidet, trägt auch alle Risiken“ – im Zweifelsfall sowohl mit dem Geschäfts- wie Privatvermögen des Inhabers. In Sachen Steuern fallen Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzteuer an.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Es ist ein (leider hartnäckiger) Irrglaube, dass eine GmbH nur von mehreren Gesellschaftern gegründet werden könnte. Tatsächlich funktioniert das auch nur mit einem Gesellschafter, im Volksmund als „Einmann-GmbH“ bezeichnet. Der große Unterschied zum Einzelunternehmen ist, dass die Gesellschaft die juristische Person ist, über die alles läuft. Der einzelne Gründer ist „nur“ der Geschäftsführer. Das ist vor allem vertragsrechtlich von Belang: Es unterzeichnet zwar Robert Müller, aber der Vertrag wird mit der Robert Müller GmbH eingegangen.

Das ist Vor- und Nachteil zugleich. Nachteil deshalb, weil eine GmbH ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro besitzen muss, von dem die Hälfte bei der Eintragung eingezahlt sein muss. Vorteilig ist es, weil eben im Schadensfall nur die GmbH haftet – zwar mit dem gesamten Vermögen, aber die einzelnen Gesellschafter haften nur mit ihrer Einlage.

Rechtlich muss die GmbH ins Handelsregister eingetragen werden, die Namenswahl ist vollkommen frei. Allerdings muss der Gesellschaftervertrag notariell beglaubigt werden. An Steuern sind Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer zu entrichten, doppelte Buchführung und Jahresbilanz sind Pflicht.

Die GmbH ist überdies auch dann interessant, wenn für die Zukunft die Gründung weiterer Unternehmen geplant ist. In dem Fall kann man diese gegenüber dem Fiskus sparsamer unter einem Dach zusammenführen, indem man eine Holding gründet. Das ist steuerlich von enormem Vorteil, weil Ausschüttungen an die Holding zu einem steuerlichen Prozentsatz von zusammengerechnet 1,5% erfolgen können, wohingegen GmbH-Ausschüttungen an Privatpersonen (= den Geschäftsführer) wesentlich höher besteuert werden.

GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG ist die Verbindung aus der juristischen Person (der GmbH) und einer natürlichen Person. Damit ist sie eine Unterform der Kommanditgesellschaft (siehe dort). Warum man diesen Schritt gehen sollte, ist einfach. Er vereinbart die Haftungsbeschränkung der GmbH mit den steuerlichen Vorteilen einer Kommanditgesellschaft. Das gilt allerdings nur, wenn die voraussichtlichen Gewinne eines Kalenderjahres unterhalb von 400.000 Euro angesiedelt sind – nicht nur in den ersten Gründungsjahren wohlgemerkt, sondern dauerhaft.

Der Vorteil (bei ansonsten gleichen Regularien wie bei GmbH und KG) liegt darin, dass eine steuerliche Doppelbelastung der natürlichen und juristischen Person vermieden wird – und das geht abermals nur mit einer einzelnen Person, dem Gründer.

Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft KG ist eine spezielle Form der Gesellschaft, die sich vor allem dann anbietet, wenn man einen zweiten Geldgeber mit in das Unternehmen bringen möchte, der aber keine weitergehenden Entscheidungsbefugnisse wünscht. Kern der KG ist ein Komplementär, der das Entscheidungsrecht hat. Die Kommanditisten hingegen sind eine Art „stille Teilhaber“ und dürfen nicht auf die Geschäftsführung einwirken.

Der Vorteil: Es gibt keine Mindesteinlagesumme. Dafür haftet der Komplementär mit dem Betriebs- wie seinem Privatvermögen; bei den Kommanditisten zählt nur die Höhe der Einlage. Beide Personen(-kreise) müssen allerdings beim Handelsregister vorstellig werden, um die Eintragung vorzunehmen.

Die Kommanditgesellschaft ist vor allem dann ein Vorteil, wenn man nahestehende Geldgeber hat, die aber keine Entscheidungsgewalt wünschen, etwa den „reichen Opa“.

Das ist vor allem dann eine interessante Geschäftsform, wenn man beispielsweise familiäre Geldgeber integrieren möchte. Sofern allerdings Dritte, mit denen man weniger verbunden ist, dazugehören, ist die GmbH oder die GmbH & Co. KG die bessere Alternative.

Offene Handelsgesellschaft

Zwei Kaufleute, eine Idee: gemeinsam Handel treiben. Gleiche Rechte, gleiche Pflichten. Und das „Offen“ ist hier Programm. Weder gibt es eine Mindestkapitaleinlage, noch die Pflicht, irgendwelche Verträge zwischen den Beteiligten zu erstellen. Bloß die Handelsregistereintragung ist obligatorisch und die doppelte Buchführung.  Steuerlich sind Gewerbesteuer und Umsatzteuer abzuführen. Zusätzlich muss jeder Gesellschafter Einkommenssteuer in Höhe seines Gewinnanteils zahlen.

Doch genau das kann auch zum Problem werden, das die OHG nicht für jeden zur guten Wahl macht. Beide Gesellschafter sind absolut gleichberechtigt. Das bedeutet, es muss eine präzise Abstimmung über den Kurs des Unternehmens geben, oder es kann zu Streitereien kommen, bei denen keiner die (rechtliche) Oberhand bekommt.

Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Die UG (haftungsbeschränkt) ist eine Variante der GmbH. Der große Unterschied zu dieser ist die Stammkapitaleinlage, die hier nur mindestens einen Euro, statt 25.000, betragen muss. Das ist insofern interessant, als dass es sich auch für niedrigschwellige Gründungen eignet.

Allerdings sei angemerkt, dass die UG rechtlich gesehen nur als Zwischenschritt angesehen wird – wenngleich es kein verpflichtendes „Ablaufdatum“ gibt: Die Gewinnausschüttung darf nur maximal 75% betragen. Die Restsumme muss in einen Topf abgeführt werden, bis eine Stammkapitalanlage von 25.000 Euro angespart ist. Dann fallen automatisch die Einschränkungen und es steht der Gesellschaft frei, sich in eine GmbH umzuwandeln.

Ganz ähnlich wie bei dieser verhält es sich auch mit der Haftung: Auch die UG haftet nur mit dem Firmenvermögen. Das klingt zwar positiv, kann sich aber auch zu einem Bumerang entwickeln, etwa weil Kreditgeber hier keine ausreichenden Sicherheiten sehen und sich weigern, Gelder zu leihen.

In dem Fall muss dann der Gesellschafter Privatkredite aufnehmen und die Haftungsbeschränkung wird faktisch ausgehebelt. Und: Im Geschäftsverkehr muss immer vollständig ausgeschrieben werden. Das kann zu komplizierten Wortkonstrukten wie „Internethandel Robert Müller UG (haftungsbeschränkt)“ führen.

Summa summarum ist die UG deshalb nur ein Schritt für die Anfangsphase von Unternehmen, bei denen zwar Startkapital vorhanden ist, das aber nicht im Stammkapital fixiert werden soll. Und auch nur dann, falls das Einzelunternehmen aus irgendeinem Grund keine tragfähigere Option darstellt.

Für Gründer

Stellt sich nun die Frage, welche Rechtsform für Gründer die beste ist. Nun, es gibt keine allgemeingültige Antwort. Aber die statistischen Zahlen sprechen eine deutliche Sprache. Betrachtet man die Neugründungen im ersten Halbjahr 2018, verteilen sich die Zahlen folgendermaßen:

  • Einzelunternehmen: 197
  • GmbH: 370
  • UG: 6863
  • GmbH & Co. KG: 5428
  • OHG: 553
  • KG: 329

Leider listet die Statistik nicht, zu welchen Teilen die Einzelunternehmen als Kleingewerbe gegründet wurden, aber auch so sprechen die Zahlen eine überdeutliche Sprache; Einzelunternehmen und GmbH sind für die Gründung die mit Abstand beliebteste Wahl – und wenn es um Sicherheit geht, führt kein Weg an der GmbH vorbei.

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